Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: dcbdd318-c440-4081-9744-daf8cb4e2884. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.03.2017 Fassung Gültig ab 06.04.2017

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.03.2017 Fassung Gültig ab 06.04.2017 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 24. März 2017   Auf Grund des § 2 Satz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums sind die Organisationseinheiten, deren Aufgaben die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnik oder die Aufrechterhaltung der Inneren Sicherheit sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten, Evaluierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für Inneres zuständige Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2025.     Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.