Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildung und des Prüfungswesens in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 8108e2ea-7579-49f1-a497-5fd3721423af. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.09.1977 Fassung Gültig ab 01.01.2015

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.09.1977 Fassung Gültig ab 01.01.2015 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 30. September 1977 Aufgrund der §§ 4, 11, 35 Abs. 1 und 38 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) vom 21. Juli 1977 (BGBl. I S. 1353) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 und § 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. Die Zuständigkeit für die jeweilige Entscheidung über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird auf die Oberfinanzdirektion übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 und § 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. Die organisatorische Leitung aller nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist abzulegenden Zwischenprüfungen und Laufbahnprüfungen für den gehobenen Dienst sowie die Auswahl der hierzu vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben wird der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 und § 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. Die organisatorische Leitung aller nach dem StBAG abzulegenden Laufbahnprüfungen für den mittleren Dienst und die Auswahl der hierzu vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben wird der Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen in Wuppertal-Ronsdorf übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Satz 2 angefügt durch Artikel 34 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. GV. NW. ausgegeben am 28. Oktober 1977. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.