Nordrhein-Westfalen

Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: d2f740e2-2848-4cac-b45d-be8e96a343d2. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.05.2018 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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bermittlung erforderlich ist 1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person, 2. zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person, 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates, 4. im Einzelfall für die in § 35 genannten Zwecke oder 5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 35 genannten Zwecken. (2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. (3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 63 Absatz 2 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Verantwortliche können bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 63 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist und 1. im konkreten Fall keine Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen, 2. die Übermittlung an die in § 62 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und 3. der Verantwortliche dem Empfänger die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und ihn darauf hinweist, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 hat der Verantwortliche die in § 62 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist. (3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 63 Absatz 2 und 3 entsprechend. (4) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat der Verantwortliche den Empfänger zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne seine Zustimmung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind. (5) Regelungen in bi- oder multilateralen internationalen Übereinkünften mit Dritten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unberührt. Kapitel 7 Ergänzende Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 Vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Ergänzende Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 über 1. den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2, 2. gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 26, 3. die Verarbeitungen unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters nach Artikel 29, 4. die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde nach Artikel 31, 5. die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34, 6. die Benennung, Stellung und Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 37 bis Artikel 39, 7. die gegenseitige Amtshilfe nach Artikel 61 und 8. das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde nach Artikel 78 Absatz 1 bis 3 sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Teils 2 dieses Gesetzes sind auf Datenverarbeitungen im Sinne von § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 Schadensersatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird der betroffenen Person durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, ist der Träger der verantwortlichen Stelle ihr zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist. (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. (3) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (4) Auf eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch die betroffene Person sind die §§ 254 und 839 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (5) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 69 Straf- und Bußgeldvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 35 finden die §§ 33 und 34 entsprechende Anwendung. Teil 4 Übergangsvorschrift, Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das bestehende Amtsverhältnis der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in ein solches nach diesem Gesetz überführt. Ihre statusrechtliche Stellung bleibt unberührt. (2) Abweichend von § 53 gelten bis zum 6. Mai 2023 für vor dem 6. Mai 2016 bereits eingeführte Verfahren zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Anwendungsbereich von Teil 3 dieses Gesetzes die Vorschriften über Verfahrensverzeichnisse und Dokumentationen aus den §§ 8 und 10 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung. (3) Abweichend von § 55 gelten bis zum 6. Mai 2023 für vor dem 6. Mai 2016 bereits eingeführte Verfahren zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Anwendungsbereich von Teil 3 dieses Gesetzes die Vorschriften über Protokollierungen nach § 10 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 außer Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister der Finanzen Der Minister des Innern zugleich für den Minister der Justiz Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Bildung zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Der Minister für Verkehr, zugleich für das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, insofern mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.