Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: d7a28bf6-aaaa-4d51-816a-62a5488bcc03. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.12.2012 Fassung Gültig ab 01.09.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rdnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016. (1) Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 2 bis 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung können mit Zustimmung des Schulträgers Ausbildungsschulen sein. (2) Die Bezirksregierungen halten von den ihnen nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zugewiesenen Ausbildungsplätzen einen angemessenen Anteil für Ersatzschulen bereit. (3) Eine etwaige Auswahlentscheidung unter mehreren Schulen oder Bewerberinnen und Bewerbern trifft der Schulträger. Die Bezirksregierungen können für deren Benennung unter Berücksichtigung der Frist nach§ 4 Absatz 1 Satz 1 eigene Fristen setzen. Der Schulträger hat im Rahmen dieser Fristen insbesondere die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 nachzuweisen, sofern die Bezirksregierung dafür nicht besondere Fristen setzt. (4) Die Bezirksregierungen können nicht besetzbare Ausbildungsplätze Bewerberinnen und Bewerbern von öffentlichen Schulen zuweisen. (5) An die Stelle des Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 1 tritt ein Arbeitsverhältnis mit dem Ersatzschulträger. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung nach § 2 können auch im Rahmen von Kooperationen zwischen genehmigten Ersatzschulen oder zwischen einer genehmigten Ersatzschule und einer öffentlichen Schule erfüllt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 638 § 18 eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich vor dem Schuljahr 2026/2027 bereits in der Ausbildung befinden, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. August 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Ausbildung ab dem Schuljahr 2026/2027 aufnehmen, ist diese Verordnung in der ab dem 1. September 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 984 § 18 zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2025, in Kraft getreten am 28. November 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 638 § 18 (alt) umbenannt in § 19 durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2032 außer Kraft. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Ausbildung befinden, beenden diese nach den Vorschriften dieser Verordnung. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.