Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechtes bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszuständigkeitsverordnung Nordrhein-Westfalen – AuslZustV NRW)

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Quellenkennung: ff11ae52-2d1d-4d97-8fca-c8480b7ae2c2. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.03.2024 Fassung Gültig ab 01.01.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.03.2024 Fassung Gültig ab 01.01.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 22. März 2024   Auf Grund des § 7 des Ausführungsgesetzes Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Regelungsgegenstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung regelt die besondere örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 sowie § 3 und 4 Absatz 2 der Auslandszuständigkeitsverordnung vom 6. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 303) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AuslZustV, innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Geschädigte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Örtlich zuständig für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 AuslZustV ist   1. der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, wenn eine geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Staaten Polen, wenn der Nachname mit einem der Buchstaben von N bis Z beginnt, oder Ungarn hat und   2. der Landschaftsverband Rheinland, wenn eine geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Staaten Belgien oder Niederlande hat.   (2) Absatz 1 findet im Anwendungsbereich von § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 4 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 AuslZustV entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zuständigkeit bei Antragstellung durch Angehörige, Hinterbliebene, Nahestehende und weitere Berechtigte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Beantragen Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende der geschädigten Person sowie weitere Berechtigte nach Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung Leistungen der sozialen Entschädigung, ist nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 1 AuslZustV der Landschaftsverband zuständig, bei dem die geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt hat oder hatte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die örtliche Zuständigkeit bei Antragstellungen vor dem 1. Januar 2024 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.     Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.