Nordrhein-Westfalen

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)

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Quellenkennung: 4f75f54e-dd96-47db-8036-99f4939adf53. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.1999 Fassung Gültig ab 01.07.2025

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die Mitglieder und für jedes Mitglied eine Vertretung unter Berücksichtigung des § 12 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist. Der Vorsitz und die Geschäftsführung im Landesfachbeirat Psychiatrie obliegen dem für Gesundheit zuständigen Ministerium. (2) Der Landesfachbeirat Psychiatrie gibt sich eine Geschäftsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Meldepflichten, Berichterstattung, Landespsychiatrieplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10a, § 31 und § 32 eingefügt sowie §§ 31 bis 35 (alt) umbenannt in §§ 33 bis 37 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. (1) Alle Zwangsmaßnahmen nach diesem Gesetz werden in verschlüsselter und anonymisierter Form erfasst und der Aufsichtsbehörde jährlich gemeldet. Die Meldung erfolgt spätestens bis zum 31. März des Folgejahres. Meldepflichtige Zwangsmaßnahmen gemäß Satz 1 sind 1. Unterbringungen nach §§ 11 und 12, 2. sofortige Unterbringungen nach § 14, 3. ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 18 Absatz 4 und 4. besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 20. Näheres über Art und Umfang der Daten und deren Übermittlung wird durch das für Gesundheit zuständige Ministerium bestimmt. Die monatliche Meldung von Zwangsbehandlungen gemäß § 18 Absatz 6 Satz 5 bleibt davon unberührt. (2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über Rahmendaten der Unterbringung nach diesem Gesetz. Der Bericht erfolgt erstmalig zum 31. Dezember 2018. (3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium erstellt einen Landespsychiatrieplan. Der Landespsychiatrieplan enthält die Rahmenplanung für die Sicherung und Weiterentwicklung der Hilfeangebote für die Personen nach § 1 Nummer 1. Bei der Erstellung des Landespsychiatrieplans wird das für Gesundheit zuständige Ministerium vom Landesfachbeirat Psychiatrie beraten. Der Landespsychiatrieplan wird nach Bedarf fortgeschrieben. Das für Gesundheit zuständige Ministerium prüft jeweils spätestens nach fünf Jahren, ob eine Fortschreibung erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Kosten der Hilfen für psychisch Kranke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10a, § 31 und § 32 eingefügt sowie §§ 31 bis 35 (alt) umbenannt in §§ 33 bis 37 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. Die Kosten der Hilfen für psychisch Kranke einschließlich der Untersuchung nach § 9 tragen die Kreise und kreisfreien Städte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Kosten der Unterbringung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10a, § 31 und § 32 eingefügt sowie §§ 31 bis 35 (alt) umbenannt in §§ 33 bis 37 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. (1) 1 Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung in einem Krankenhaus tragen die Betroffenen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind. 2 Die Kosten einer Unterbringung nach diesem Gesetz trägt bei Gefangenen des Justizvollzuges und bei Sicherungsverwahrten das Land, vertreten durch das für die Rechtspflege zuständige Ministerium; gleiches gilt bei Strafarrestanten, wenn der Strafarrest in einer Einrichtung der Justiz vollzogen wird. (2) Die Kosten einer Unterbringung sind von der Staatskasse zu tragen, wenn der Antrag auf Anordnung der Unterbringung abgelehnt oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung findet und die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben. (3) Hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Antragstellung nicht vorlag, so kann das Gericht die Kosten der Unterbringung ganz oder teilweise der Gebietskörperschaft, deren Behörde den Antrag gestellt hat, auferlegen. (4) 1 In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat die in der Hauptsache ergehende Entscheidung auszusprechen, wer die Kosten der Unterbringung zu tragen hat. 2 Über die Kosten ist auch zu entscheiden, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht, und zwar unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen. 3Den Beteiligten nach Absatz 1 ist die Entscheidung mitzuteilen. (5) Die Entscheidung über die Kosten der Unterbringung ist mit der sofortigen Beschwerde selbstständig anfechtbar. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Kosten der Behandlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10a, § 31 und § 32 eingefügt sowie §§ 31 bis 35 (alt) umbenannt in §§ 33 bis 37 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. Die Kosten einer ambulanten oder stationären ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung tragen die Betroffenen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10a, § 31 und § 32 eingefügt sowie §§ 31 bis 35 (alt) umbenannt in §§ 33 bis 37 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. Durch dieses Gesetz werden im Rahmen des Artikel 19 Abs. 2 des Grundgesetzes die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36a Datenschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36a neu eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten am 1.Juli 2025. (1) Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Personenbezogene Daten, einschließlich der Gesundheitsdaten, dürfen nur verarbeitet werden, soweit 1. die Verarbeitung zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, 2. eine Rechtsvorschrift es erlaubt, 3. die betroffene Person für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat oder 4. eine Lebensgefahr oder eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten nicht anders abgewendet werden kann und die betroffene Person außerstande ist, eine Einwilligung zu erteilen. Im Vorfeld der Einwilligung ist die betroffene Person in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung sowie über den Zweck der Erhebung und die vorgesehene weitere Verarbeitung der Daten aufzuklären. Sie ist darauf hinzuweisen, dass ihr wegen einer Verweigerung der Einwilligung keine Nachteile entstehen. (3) Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. Die Übermittlung soll in anonymisierter oder pseudonymisierter Form erfolgen. (4) Personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes übermittelt worden sind, dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie befugt übermittelt worden sind. Im Übrigen haben die Personen und Stellen, an die die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, die personenbezogenen Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Person oder Stelle selbst. (5) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S.2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Änderungsvorschrift (Fn 2) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10a, § 31 und § 32 eingefügt sowie §§ 31 bis 35 (alt) umbenannt in §§ 33 bis 37 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. § 35 entfallen; Änderungsvorschrift. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36 (alt) umbenannt in § 38 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 1999. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 2. Dezember 1969 (GV. NRW. S. 872), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 14), außer Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 angefügt durch Artikel 64 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; umbenannt in § 39 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2019 und danach alle fünf Jahre zu berichten. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Justizminister Die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.