Nordrhein-Westfalen

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.1999 Fassung Gültig ab 01.07.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.1999 Fassung Gültig ab 01.07.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten am 1.Juli 2025. Vom 17. Dezember 1999 Inhaltsübersicht Abschnitt I Allgemeines § 1 Anwendungsbereich § 2 Grundsatz Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen über die Hilfen für psychisch Kranke § 3 Ziel und Art der Hilfen § 4 Anspruch auf Hilfen § 5 Träger der Hilfen § 6 Zusammenarbeit Abschnitt III Vorsorgende Hilfe für psychisch Kranke § 7 Ziel der vorsorgenden Hilfe § 8 Durchführung der Hilfe § 9 Maßnahmen der unteren Gesundheitsbehörde Abschnitt IV Unterbringung § 10 Unterbringung §10a Aufgabenübertragung, Aufsicht § 11 Voraussetzungen der Unterbringung § 12 Sachliche Zuständigkeit § 13 Anwendung der Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit § 14 Sofortige Unterbringung § 15 Beendigung der Unterbringung § 16 Rechtsstellung der Betroffenen § 17 Aufnahme, Eingangsuntersuchung und Erforderlichkeit der weiteren Unterbringung § 18 Behandlung § 19 Persönlicher Besitz § 20 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 21 Schriftverkehr § 22 Besuche, Telefongespräche, Telekommunikation § 23 Besuchskommissionen § 24 Beschwerdestellen § 25 Beurlaubungen § 26 Freiwilliger Krankenhausaufenthalt Abschnitt V Nachsorgende Hilfe für psychisch Kranke § 27 Ziel der nachsorgenden Hilfe § 28 Durchführung § 29 Mitwirkung bei der Aussetzung Abschnitt VI Zuständigkeit und Kosten § 30 Aufsichtsbehörden § 31 Landesfachbeirat Psychiatrie § 32 Meldepflichten, Berichterstattung, Landespsychiatrieplan § 33 Kosten der Hilfen für psychisch Kranke § 34 Kosten der Unterbringung § 35 Kosten der Behandlung § 36 Einschränkung von Grundrechten § 36a Datenschutz § 37 Änderungsvorschrift § 38 Inkrafttreten § 39 Berichtspflicht   Abschnitt I Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Dieses Gesetz regelt 1. Hilfen für Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Krankheit bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Krankheit fortbestehen (Betroffene), 2. die Anordnung von Schutzmaßnahmen durch die untere Gesundheitsbehörde, soweit gewichtige Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer auf Grund einer psychischen Krankheit bestehen, und 3. die Unterbringung von den Betroffenen, die psychisch erkrankt sind und dadurch sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährden. (2) Psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere behandlungsbedürftige psychische Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, die auf Grund der §§ 63, 64 StGB, 81, 126 a, 453 c in Verbindung mit § 463 StPO, §§ 7, 73 JGG und §§ 1631 b, 1795, 1813 sowie 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches untergebracht sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Grundsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2: neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Bei allen Hilfen und Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind die Würde und persönliche Integrität der Betroffenen zu schützen. Auf ihren Willen und ihre Freiheit, Entscheidungen selbstbestimmt zu treffen, ist besondere Rücksicht zu nehmen. Hierbei sind die unterschiedlichen Bedarfe der verschiedenen Geschlechter und Geschlechtsidentitäten zu berücksichtigen. (2) Die §§ 1827 und 1828 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Patientenverfügung und zum Patientenwillen sind zu beachten. Dies gilt auch für den in Behandlungsvereinbarungen niedergelegten freien Willen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern. Auf die Möglichkeit zur Niederlegung des Willens in Patientenverfügungen ist hinzuweisen. (3) Für eine sorgfältige und den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Dokumentation ist Sorge zu tragen. Im Rahmen der Unterbringung sind alle Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentarisch zu erfassen. Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen über die Hilfen für psychisch Kranke Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Ziel und Art der Hilfen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1 Die Hilfen sollen Betroffene aller Altersstufen durch rechtzeitige, der Art der Erkrankung angemessene medizinische und psychosoziale Vorsorge- und Nachsorgemaßnahmen befähigen, ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu führen, sowie Anordnungen von Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen vermeiden. 2Befinden sich die Betroffenen in ärztlicher, psychologisch psychotherapeutischer oder kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer (ärztlicher und psychotherapeutischer) Behandlung, werden die Hilfen ergänzend gewährt. (2) 1 Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich, soweit dieses Gesetz nicht bestimmte Maßnahmen vorschreibt, nach den Besonderheiten des Einzelfalles. 2 Sie werden nur geleistet, wenn sie freiwillig angenommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Anspruch auf Hilfen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Hilfen sind zu gewähren, sobald dem Träger dieser Hilfen durch begründeten Antrag Hilfebedürftiger oder Dritter bekannt wird, dass die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. (2) Der Träger der Hilfen soll darüber hinaus von Amts wegen tätig werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Hilfebedürftige nicht in der Lage sind, Hilfen zu beantragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Träger der Hilfen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten am 1.Juli 2025. (1) 1 Die Hilfen obliegen den Kreisen und kreisfreien Städten – unteren Gesundheitsbehörden - als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung und werden insbesondere durch Sozialpsychiatrische Dienste geleistet. 2 Die unteren Gesundheitsbehörden haben darauf hinzuwirken, dass insbesondere ambulante Dienste und Einrichtungen, die die klinische Versorgung ergänzen, in Anspruch genommen werden können. 3§ 3 Absatz 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (2) Die Aufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Hilfen führen die Aufsichtsbehörden nach § 30 (3) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. (4) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Hilfen zu sichern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Zusammenarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten am 1.Juli 2025. 1 Zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen arbeitet der Träger der Hilfen insbesondere - mit Betroffenen- und Angehörigenorganisationen, - mit Krankenhäusern im Sinne von. § 10 Abs.2 Satz 1, - mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, - mit niedergelassenen psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und –therapeuten (Psychotherapeuten), - mit Einrichtungen der Suchthilfe, - mit sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, - mit der Sozial- und Jugendhilfe, - mit Betreuungsbehörden und - vereinen und - mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammen. 2 Dabei ist die Koordination der psychiatrischen und Suchtkrankenversorgung gemäß § 1 Absatz 3 und § 21 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten. Abschnitt III Vorsorgende Hilfe für psychisch Kranke Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Ziel der vorsorgenden Hilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die vorsorgende Hilfe soll insbesondere dazu beitragen, dass Betroffene rechtzeitig medizinisch und ihrer Krankheit angemessen behandelt werden, und sicherstellen, dass zusammen mit der ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung psychosoziale Maßnahmen und Dienste in Anspruch genommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Durchführung der Hilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1 Zur Durchführung der vorsorgenden Hilfe sind bei den Sozialpsychiatrischen Diensten der unteren Gesundheitsbehörden regelmäßig Sprechstunden abzuhalten. 2 Diese sollen unter der Leitung einer in dem Gebiet der Psychiatrie weitergebildeten Ärztin oder eines in dem Gebiet der Psychiatrie weitergebildeten Arztes, zumindest aber einer in der Psychiatrie erfahrenen Ärztin oder eines in der Psychiatrie erfahrenen Arztes durchgeführt werden. 3 Sie dienen dazu, im Einzelfall festzustellen, ob und in welcher Weise geholfen werden kann, ob eine Beratung Erfolg gehabt hat oder ob weitere Maßnahmen zu treffen sind. (2) Hausbesuche sind anzubieten. (3) 1Die vorsorgende Hilfe soll sich auch auf eine Beratung der Personen erstrecken, die Betroffene gesetzlich vertreten, mit ihnen zusammenleben oder von ihnen ausdrücklich als Vertrauenspersonen benannt worden sind. 2Sie soll Verständnis für die besondere Lage der Betroffenen bei den Vorgenannten wecken, ihre Bereitschaft zur Mitwirkung fördern und Unterstützung bei der Wahrnehmung der Hilfen leisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Maßnahmen der unteren Gesundheitsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1 Sind gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass Betroffene wegen einer psychischen Krankheit sich selbst erheblichen Schaden zuzufügen oder bedeutende Rechtsgüter anderer zu gefährden drohen, kann die untere Gesundheitsbehörde die Betroffenen auffordern, zu einer Untersuchung in der Sprechstunde des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu erscheinen.2 Ihnen ist die Möglichkeit zu eröffnen, statt in die Sprechstunde zu kommen, sich unverzüglich in ärztliche Behandlung zu begeben, den Namen der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes anzugeben und diese aufzufordern, die untere Gesundheitsbehörde von der Übernahme der Behandlung zu unterrichten. 3 Machen Betroffene von ihrem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch, ist von weiteren Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 abzusehen. (2) Folgen Betroffene der Aufforderung nach Absatz 1 nicht, sind sie zu Hause aufzusuchen und dort zu untersuchen. (3) 1 Ist ein Hausbesuch undurchführbar oder nicht zweckmäßig oder kann während des Hausbesuches die erforderliche Untersuchung nicht vorgenommen werden, ist die Aufforderung nach Absatz 1 unter Androhung einer zwangsweisen Vorführung zu wiederholen. 2Die Vorführung zur Untersuchung erfolgt auf Veranlassung der unteren Gesundheitsbehörde durch die örtliche Ordnungsbehörde. (4) Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind von einer Ärztin oder einem Arzt vorzunehmen. (5) 1Soweit die örtliche Ordnungsbehörde eine sofortige Untersuchung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst aus Gründen beantragt, die eine besondere Eilbedürftigkeit belegen, hat die untere Gesundheitsbehörde die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen. 2Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (6) 1Das Ergebnis der Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 3 teilt die untere Gesundheitsbehörde den Betroffenen oder deren gesetzlicher Vertretung und, sofern sie einen Antrag nach Absatz 5 gestellt hat, der örtlichen Ordnungsbehörde mit. 2Wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Mitteilung an die Betroffenen zu erheblichen Nachteilen für deren Gesundheit führt, kann sie unterbleiben. 3 Begeben sich Betroffene nach der Untersuchung in ärztliche Behandlung, teilt die untere Gesundheitsbehörde ihren Untersuchungsbefund der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt auf Anforderung mit. (7) Wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Betroffene sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährden, kann der Sozialpsychiatrische Dienst der unteren Gesundheitsbehörde bei Gefahr im Verzug im Fall des Absatzes 2 Wohnungen, in denen Betroffene leben, betreten. Abschnitt IV Unterbringung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Unterbringung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10 und 15 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Ziel der Unterbringung ist es, die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Gefahren abzuwenden und die Betroffenen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu behandeln. (2) 1Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Betroffene gegen ihren Willen oder gegen den Willen Aufenthaltsbestimmungsberechtigter oder im Zustand der Willenlosigkeit in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus, eine psychiatrische Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder einer Hochschulklinik (Krankenhaus) eingewiesen werden und dort verbleiben. 2 Die §§ 1631 b, 1795, 1813 und 1831 BGB bleiben unberührt. 3Die Krankenhäuser haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die Betroffenen der Unterbringung nicht entziehen. Die Unterbringung soll so weitgehend wie möglich in offenen Formen durchgeführt werden. (3) Die Zuständigkeit der Krankenhäuser ergibt sich aus § 2 in Verbindung mit § 16 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – KHGG NRW – vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10a Aufgabenübertragung, Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Aufsichtsbehörde kann die Durchführung der Aufgaben nach Abschnitt IV mit Ausnahme der §§ 12 und 14 auf einen Krankenhausträger übertragen. In diesem Fall bedarf die Übertragung der Aufgabe einer Beleihung mit den für die Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnissen. Die Beleihung erfolgt durch Bescheid der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde an den Krankenhausträger. Die Aufgabenübertragung darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Betroffenen für die Unterbringung geeignet ist. Die Voraussetzungen des Satzes 4 sind erfüllt, wenn der Krankenhausträger durch feststellenden Bescheid im Sinne des § 16 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in den Krankenhausplan aufgenommen ist. Der ärztlichen Leitung des psychiatrischen Fachkrankenhauses, der Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder einer Hochschulklinik (Krankenhaus) ist die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 zu übertragen. (2) Zuständige Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. (3) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen Aufgabenwahrnehmung. § 11 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Voraussetzungen der Unterbringung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1 Die Unterbringung Betroffener ist nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. 2 Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung. (2) Von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von Absatz 1 ist dann auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. (3) Die Anordnung der Unterbringung ist aufzuheben, wenn Maßnahmen nach den in § 1 Abs. 3 genannten Bestimmungen erfolgt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Sachliche Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12, § 25, § 27 und § 29 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009. 1 Die Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet. 2 Dem Antrag ist ein den §§ 321 und 331 FamFG, bei Minderjährigen in Verbindung mit §§ 167 Absatz 1 und 6 sowie 151 Nummer 7 FamFG entsprechendes ärztliches Zeugnis beizufügen. 3 Antragstellung und Unterbringung sind von der örtlichen Ordnungsbehörde zu dokumentieren und dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Anwendung der Vorschriften über diefreiwillige Gerichtsbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22, § 23 geändert sowie § 13, § 24 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. (1) Für einstweilige, längerfristige Unterbringungen und Unterbringungen zur Begutachtung, Behandlungen nach § 18 Absatz 4 bis 8 und besondere Sicherungsmaßnahmen sowie für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften nach dem Dritten Buch Abschnitt 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist. (2) Gemäß §§ 320 in Verbindung mit 315 Absatz 4 FamFG, bei Minderjährigen in Verbindung mit § 167 Absatz 1 FamFG gibt das Gericht vor Unterbringungsmaßnahmen auch dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Äußerung und teilt ihm die Entscheidung mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Sofortige Unterbringung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009; Absatz 1 geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) 1 Ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig, kann die örtliche Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortage ist. 2 Zeugnisse nach Satz 1 sind grundsätzlich von Ärztinnen oder Ärzten auszustellen, die im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren sind. 3 Sie haben die Betroffenen persönlich zu untersuchen und die Notwendigkeit einer sofortigen Unterbringung schriftlich oder elektronisch zu begründen. 4 Will die örtliche Ordnungsbehörde in der Beurteilung der Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen, hat sie den Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde zu beteiligen. (2) 1 Nimmt die örtliche Ordnungsbehörde eine sofortige Unterbringung vor, ist sie verpflichtet, unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. 2 In diesem Antrag ist darzulegen, warum andere Hilfsmaßnahmen nicht ausreichten und eine gerichtliche Entscheidung nicht möglich war. 3 Ist die Unterbringung und deren sofortige Wirksamkeit nicht bis zum Ablauf des auf den Beginn der sofortigen Unterbringung folgenden Tages durch das Gericht angeordnet, so sind die Betroffenen von der ärztlichen Leitung des Krankenhauses, bei selbstständigen Abteilungen von der fachlich unabhängigen ärztlichen Leitung der Abteilung (ärztliche Leitung), zu entlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Beendigung der Unterbringung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10 und 15 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. 1 Ordnet das Gericht nicht die Fortdauer der Unterbringung an, sind die Betroffenen nach Ablauf der festgesetzten Unterbringungszeit durch die ärztliche Leitung zu entlassen. 2 Von der bevorstehenden Entlassung sind zu benachrichtigen: 1. das Gericht, 2. der Sozialpsychiatrische Dienst der unteren Gesundheitsbehörde, 3. die Ärztin, der Arzt und die Psychotherapeuten, die die Betroffenen vor der Unterbringung behandelt haben, 4. die örtliche Ordnungsbehörde, die die Unterbringung veranlasst hat, 5. die gesetzliche Vertretung der Betroffenen, 6. Bevollmächtigte nach § 1831 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches und 7. von den Betroffenen benannte Personen ihres Vertrauens. Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, hat die ärztliche Leitung die in Satz 2 Genannten unverzüglich zu unterrichten. Bis zur Entscheidung des Gerichts können die Betroffenen sofort nach § 25 beurlaubt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Rechtsstellung der Betroffenen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten am 1.Juli 2025. (1) 1 Die Betroffenen unterliegen nur denjenigen Beschränkungen ihrer Freiheit, die sich zwingend aus dem Zweck der Unterbringung und aus den Anforderungen eines geordneten Zusammenlebens in einem Krankenhaus ergeben. 2 Maßnahmen, die die Freiheit der Betroffenen beschränken, sind im Verlauf der Behandlung ständig zu überprüfen und dem Behandlungsfortschritt anzupassen. Der Krankenhausträger hat den täglichen Aufenthalt im Freien, in der Regel für mindestens eine Stunde, zu ermöglichen. (2) 1 Eingriffe in die Rechte Betroffener sind schriftlich festzuhalten und zu begründen. 2 Diese Unterlagen können Betroffene, ihre gesetzlichen Vertretungen, sowie die für die Betroffenen bestellten Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger oder ihre Verfahrensbevollmächtigten einsehen. (3) Die Betroffenen sind darin zu unterstützen, notwendige Maßnahmen für ihre Familien und hilfsbedürftigen Angehörigen sowie ihre Vermögensangelegenheiten zu veranlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Aufnahme, Eingangsuntersuchung und Erforderlichkeit der weiteren Unterbringung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. (1) Das Krankenhaus unterrichtet die Betroffenen bei der Aufnahme mündlich und schriftlich über ihre Rechte und Pflichten. Weiterhin unterrichtet es die Betroffenen über den richterlichen Beschluss zur Unterbringung, sobald dieser dort vorliegt. (2) Über die Aufna

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.