Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde)

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Quellenkennung: 06b57317-37c7-4d8d-8c61-c84236a14a6b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.06.2004 Fassung Gültig ab 22.12.2009

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.06.2004 Fassung Gültig ab 22.12.2009 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 8. Juni 2004 Aufgrund des § 48 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung in den Fällen, in denen der zeitliche Ausgleich für zusätzliche Pflichtstunden nach § 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung des Artikels 6 Nr. 2 des zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) ganz oder teilweise unmöglich wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Anspruchsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 geändert durch Artikel 31 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. (1) Die Ausgleichszahlung wird in folgenden Fällen gewährt: 1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, 2. beim Wechsel des Dienstherrn, 3. bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruht. (2) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 1 entfallen bei 1. Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), 2. Entfernung aus dem Dienst nach den Vorschriften des Disziplinarrechts, 3. Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Entstehung, Fälligkeit und Höhe des Anspruchs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Anspruch entsteht mit Eintritt des nach § 2 Abs. 1 maßgeblichen Ereignisses und wird entsprechend § 4 der VO zu § 5 SchFG schrittweise ab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres fällig, in dem die Lehrerin oder der Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet war. (2) Wird die Leistung der Ausgleichszahlung auf Antrag der Lehrerin oder des Lehrers mit Beginn der Ausgleichsphase anteilig vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit bewirkt, wird die Ausgleichszahlung insoweit auf der Grundlage des Nennwerts nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen geleistet. Dabei ist von einem Zinssatz von 5, 5 v. H. auszugehen. (3) Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung, die für Beamtinnen und Beamte im Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichsanspruchs gelten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 In-Kraft-Treten, Überprüfung der Auswirkungen der Verordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet das Kabinett bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2010 über das Ergebnis der Überprüfung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Finanzminister Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.