Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Niederrhein (Niederrhein-Gesetz)

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Quellenkennung: a52837f4-038e-4db7-bfd8-d593e5335efb. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.07.1974 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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eßlich der Finanzplanung) der neuen oder aufnehmenden Gebietskörperschaft entsprechen. 14. Vereinbarungen über die Einteilung des Gemeindegebiets in Wahlbezirke binden die nach dem Kommunalwahlgesetz zuständigen Organe nicht. 15. Vereinbarungen über Schulen und Schulbezirke gelten nur, soweit keine schulaufsichtlichen oder sonstige Landesinteressen entgegenstehen. 16. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Abgrenzung von Standesamtsbezirken sind unwirksam. 17. Vereinbarungen und Bestimmungen über Beschränkungen der Friedhofbenutzung finden keine Anwendung. 18. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Organisation der Feuerwehr können nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde geändert oder aufgehoben werden. 19. Für die Überleitung der Beamten gelten die §§128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Verschriften überzuleiten. (5) Darüber hinaus werden Einzelmaßgaben für folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen erlassen: 1. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Hamminkeln und der Stadt Wesel (Anlagen 2 b) Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 und den folgenden Vorschriften genannte neue Gemeinde erhält den Namen Hamminkeln. 2. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Bislich und der Stadt Wesel (Anlagen 2 d) § 3 Abs. 6 findet keine Anwendung. 3. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen dem Amt Ringenberg und der Stadt Wesel (Anlagen 2 e) Die in § 1 Satz 2 und den folgenden Vorschriften genannte neue Gemeinde erhält den Namen Hamminkeln. 4. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Gartrop-Bühl und Hünxe (Anlage 3 b) In § 4 Abs. 5 wird das Wort ,,dritten" durch das Wort ,,zweiten" ersetzt. 5. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinde Haldern in die neue Gemeinde Ringenberg (Anlage 5 b): a) Die neue Gemeinde erhält den Namen Hamminkeln. b) In § 2 Abs. 6 Satz 1 wird die Zahl ,,3" durch die Zahl ,,2" ersetzt. 6. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Wesel über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß des Zusammenschlusses der Gemeinde Brünen mit den Gemeinden Dingden, Hamminkeln, Loikum, Ringenberg und Wertherbruch zur neuen Gemeinde Ringenberg (Anlage 5 c): a) Die neue Gemeinde erhält den Namen Hamminkeln. b) Die §§ 3 und 4 finden nur unter dem Vorbehalt des § 13 Abs. 4 Nr. 12 des Gesetzes Anwendung. c) In § 5 Abs. 7 Satz 1 wird die Zahl ,,3" durch die Zahl ,,2" ersetzt; Satz 3 findet keine Anwendung. 7. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Haffen-Mehr, Hamminkeln, Loikum, Ringenberg und Wertherbruch sowie den Ämtern Haldern und Ringenberg (Anlage 5 d): a) Die neue Gemeinde erhält den Namen Hamminkeln. b) In § 6 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort ,,dritten" durch das Wort ,,zweiten" ersetzt; Satz 3 findet keine Anwendung. 8. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bislich und Hamminkeln (Anlage 5 e) und den Gemeinden Diersdorf und Hamminkeln (Anlage 5 f): Die neue Gemeinde erhält den Namen Hamminkeln. 9. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Empel, Groin, Haldern, Heeren-Herken, Millingen und der Stadt Rees (Anlage 6 a): In § 6 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort ,,dritten" durch das Wort ,,zweiten" ersetzt. 10. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß des Zusammenschlusses der Gemeinde Haffen-Mehr mit weiteren Gemeinden zur neuen Stadt Rees (Anlage 6 b): In § 2 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort ,,dritten" durch das Wort ,,zweiten" ersetzt. 11. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Moers über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung von Gebietsteilen der Stadt Xanten in die Gemeinde Alpen (Anlage 10 b): Über die Nutzung des Gebietes der Stadt Xanten durch die Gemeinde Alpen für Versorgungsleitungen treffen die Beteiligten eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach den Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die auch Regelungen über den Anschluß- und Benutzungszwang sowie die gebührenrechtlichen Folgen trifft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 Abs. 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. (1) Die neuen Gemeinden Hamminkeln, Hünxe und Schermbeck werden dem Amtsgericht Wesel zugeordnet. (2) Die neue Gemeinde Rees wird ab 1. Juli 1975 dem Amtsgericht Emmerich zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört sie zum Bezirk des Amtsgerichts Rees. (3) Die Gemeinden Rheurdt und Wachtendonk werden ab 1. Juli 1975 dem Amtsgericht Geldern zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört die Gemeinde Rheurdt zum Bezirk des Amtsgerichts Moers, die Gemeinde Wachtendonk zum Bezirk des Amtsgerichts Kempen. (4) Das Amtsgericht Rees wird mit Ablauf des 30. Juni 1975 aufgehoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kreise Kleve und Wesel gehören zum Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Justizminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.