Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales

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Quellenkennung: f21ce4d9-505e-44b5-8a62-c655000da6f2. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.06.2006 Fassung Gültig ab 12.09.2015

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.06.2006 Fassung Gültig ab 12.09.2015 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert durch VO vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 613), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010. SGV. NRW. 630 Vom 9. Juni 2006 Aufgrund der §§ 57 Satz 2, § 58 Abs. 1 Satz 2 und § 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird für meinen Geschäftsbereich – soweit erforderlich mit Zustimmung des Finanzministeriums – verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch VO vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 613), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010. Meine Befugnis, Ansprüche 1. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen a) bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten und b) bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 36 Monaten zu stunden, 2. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 EUR und b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 EUR niederzuschlagen und 3. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen übertrage ich auf den Landschaftsverband Rheinland und den Landschaftsverband Westfalen- Lippe, soweit sie Haushaltsmittel aus dem Einzelplan meines Hauses bewirtschaften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. Meine Befugnis, Ansprüche 1. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten zu stunden, 2. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35.000 EUR und b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 EUR niederzuschlagen und 3. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen übertrage ich auf die Einrichtungen meines Geschäftsbereichs. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 geändert und § 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2015 (GV. NRW. S. 628), in Kraft getreten am 12. September 2015. Die Verordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 20. November 2013 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung gilt auch für die von den Bezirksregierungen wahrzunehmenden Aufgaben meines Geschäftsbereichs. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Übertragung der Befugnisse gilt nicht bei Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. In diesen Fällen ist meine vorherige Zustimmung einzuholen, es sei denn, dass infolge der hierdurch eintretenden Verzögerung für das Land ein finanzieller Schaden entstehen würde. Im Übrigen gelten die in den Verwaltungsvorschriften zu § 59 Landeshaushaltsordnung getroffenen Regelungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 geändert und § 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2015 (GV. NRW. S. 628), in Kraft getreten am 12. September 2015. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.