Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für Feststellungen nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

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Quellenkennung: f92fcca1-b97f-4b28-ab97-6f78756f044d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.10.1977 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.10.1977 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 25. Oktober 1977 Auf Grund des § 32 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 1977 (BGBl. I S. 1877), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Feststellungen nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz trifft der Justizminister. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 11. November 1977. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.