Nordrhein-Westfalen

Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)

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Quellenkennung: 7f95ec11-a6be-4508-823d-4ce0e62e1903. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.10.2001 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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ellung des Jahresabschlusses hat der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden. (2) Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung nach § 22 sind öffentlich bekannt zu machen und bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Vermögensübergangbei Auflösung des Kommunalunternehmens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Vermögen eines aufgelösten Kommunalunternehmens geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gemeinde über. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 neu gefasst durch Artikel 94 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; zuletzt geändert durch VO vom 19. September 2014 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014. GV. NRW. ausgegeben am 21. November 2001. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zusatz: Übergangsregelungen zu den Artikeln 8, 16, 18 und 19 (Artikel 21 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644)) (1) Soweit auf die Gemeindeprüfungsanstalt gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden Anwendung finden, findet § 1 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung. (2) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten Eigenbetriebe können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden. (3) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten kommunalen Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden. (4) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten gemeindlichen Krankenhäuser können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden. Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.