Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

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Quellenkennung: 00bf4a55-7d84-47c3-899f-5bbf6138312e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.10.1961 Fassung Gültig ab 26.10.1961

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.10.1961 Fassung Gültig ab 26.10.1961 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 17. Oktober 1961 Auf Grund des § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die in Bundesgesetzen vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen, die durch § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen der Landesregierung erteilt sind, werden auf die obersten Landesbehörden übertragen, die in den bisherigen Vorschriften bezeichnet sind. Die obersten Landesbehörden können die Ermächtigungen auf nachgeordnete Behörden in dem bisher bezeichneten Umfang weiter übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 25. Oktober 1961. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.