Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden

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Quellenkennung: 9794b309-62b6-47ba-9800-13435d5cf927. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.04.1977 Fassung Gültig ab 27.07.2013

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.04.1977 Fassung Gültig ab 27.07.2013 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2010. Vom 19. April 1977 Aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Befugnis zur amtlichen Beglaubigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur amtlichen Beglaubigung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Behörden befugt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 12 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013. GV. NW. ausgegeben am 9. Mai 1977. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.