Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Festsetzung der Verteilung der Mittel nach § 45 Absatz 1 und § 48 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes in den Kindergartenjahren 2026/2027 und 2027/2028

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: d3601374-3ab3-4dd8-b8b8-ffd63469ca28. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 63 Ausfertigungsdatum 12.01.2026 Fassung Gültig ab 28.01.2026 Gültig bis 31.07.2027

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 63 Ausfertigungsdatum 12.01.2026 Fassung Gültig ab 28.01.2026 Gültig bis 31.07.2027 Vom 12. Januar 2026 Auf Grund des § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 plusKITAs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss für plusKITAs gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, entspricht in den Kindergartenjahren 2026/2027 und 2027/2028 dem Anteil, der auf der Grundlage des § 45 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Kinderbildungsgesetzes für die Kindergartenjahre 2020/2021 bis 2024/2025 berechnet wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Flexibilisierung der Betreuungszeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes entspricht in den Kindergartenjahren 2026/2027 und 2027/2028 dem Anteil, der auf der Grundlage des § 48 Absatz 2 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes für die Kindergartenjahre 2020/2021 bis 2024/2025 berechnet wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.