Nordrhein-Westfalen

Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)

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Quellenkennung: ea8c1061-3a25-48d5-b441-d4ef40d9fb7d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.12.2007 Fassung Gültig ab 17.07.2025

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ch verliehen worden ist. Die Artbezeichnung darf im amtlichen Verkehr nur mit dem Zusatz „staatlich anerkannt“ verwendet werden. (2) Wird eine Artbezeichnung für einen räumlich abgegrenzten Teil der Gemeinde verliehen, so darf sie nur in Verbindung mit dem Namen des anerkannten Gemeindeteiles verwendet werden. (3) Ist eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 nicht anerkannt, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung „staatlich anerkannter Kurort“ in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden. (4) Die Verleihung einer Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 berechtigt nicht zu einer Änderung des Gemeindenamens. Die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Bad“ im Gemeindenamen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleibt hiervon unberührt. (5) Andere Bezeichnungen als die in § 2 Abs. 1 genannten Artbezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 vorzutäuschen oder mit dieser verwechselt zu werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in §§ 3 bis 12 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war. (2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Artbezeichnung nicht nur vorübergehend entfallen ist oder eine festgesetzte Nebenbestimmung nicht erfüllt worden ist. Die staatliche Anerkennung kann ferner widerrufen werden, wenn Zweifel bestehen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen und die betroffene Gemeinde der ihr obliegenden Nachweispflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt. (3) Der Gemeinde ist die Gelegenheit einzuräumen, festgestellte Mängel innerhalb einer Frist von fünf Jahren zu beseitigen. (4) Die Rücknahme oder der Widerruf der staatlichen Anerkennung ist im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Zuständigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 5. Abschnitt mit §§ 22 bis 26 aufgehoben und Abschnitte 6. und 7. mit §§ 27 bis 30 umbenannt in Abschnitte 5. und 6. mit §§ 22 bis 25 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; § 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Über die staatliche Anerkennung und die Verleihung einer Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 sowie deren Rücknahme bzw. Widerruf und über das Weiterführen einer Artbezeichnung entscheidet die Bezirksregierung nach Anhörung des Landesfachbeirates. (2) Die Zuständigkeit zur Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ gemäß § 13 zu verwenden, liegt bei der Bezirksregierung. 5. Abschnitt Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Errichtung und Tätigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 5. Abschnitt mit §§ 22 bis 26 aufgehoben und Abschnitte 6. und 7. mit §§ 27 bis 30 umbenannt in Abschnitte 5. und 6. mit §§ 22 bis 25 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; § 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium wird ein Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen eingerichtet. Er ist bei allen grundsätzlichen Fragen, die Kurorte und das Bäderwesen betreffen, zu beteiligen und ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. (2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann Regelungen insbesondere zur Zusammensetzung des Landesfachbeirates, seiner Einberufung und seinen Aufgaben treffen. 6. Abschnitt Übergangs-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 5. Abschnitt mit §§ 22 bis 26 aufgehoben und Abschnitte 6. und 7. mit §§ 27 bis 30 umbenannt in Abschnitte 5. und 6. mit §§ 22 bis 25 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; § 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 13 die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ verwendet, 2. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 eine Artbezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 1 verwendet, 3. entgegen § 19 Abs. 3 die Bezeichnung „staatlich anerkannter Kurort“ verwendet, 4. entgegen § 19 Abs. 5 eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Artbezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 1 vorzutäuschen oder mit dieser verwechselt zu werden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die nach § 21 Abs. 1 zuständige Behörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Übergangsbestimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 5. Abschnitt mit §§ 22 bis 26 aufgehoben und Abschnitte 6. und 7. mit §§ 27 bis 30 umbenannt in Abschnitte 5. und 6. mit §§ 22 bis 25 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; § 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Aufgrund des Kurortegesetzes vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8) geändert worden ist, erteilte staatliche Anerkennungen bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten. (2) Im Rahmen der Überprüfung nach § 18 Absatz 2 gilt die Anforderung nach § 3 Nummer 1 als erfüllt, wenn die Gemeinde ein der Artbezeichnung entsprechendes Kurgebiet und dessen Darstellung und Erläuterung im Flächennutzungsplan nachweist. (3) Im Rahmen der Überprüfung nach § 18 Absatz 2 gilt die Anforderung nach § 3 Nummer 3 als erfüllt, wenn die Gemeinde einen der Artbezeichnung entsprechenden Orts-charakter und dessen Sicherung durch die Bauleitplanung nachweist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 Absatz 3 Satz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012. 5. Abschnitt mit §§ 22 bis 26 aufgehoben und Abschnitte 6. und 7. mit §§ 27 bis 30 umbenannt in Abschnitte 5. und 6. mit §§ 22 bis 25 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; § 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Gesetz über Kurorte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12), 2. die Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Kurort vom 21. Juni 1983 (GV. NRW. S. 254), 3. die Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Erholungsort vom 29. September 1983 (GV. NRW. S. 428). (3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2015 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen des Gesetzes. In dem Bericht soll auch auf die Einführung neuer Artbezeichnungen eingegangen werden. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie zugleich für den Finanzminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugleich für den Innenminister Der Minister für Bauen und Verkehr Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.