Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der lebenswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums

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Quellenkennung: 8c08c953-2912-42ab-88a1-b734979c1a6e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.05.2007 Fassung Gültig ab 17.12.2014

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.05.2007 Fassung Gültig ab 17.12.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 23. Mai 2007 Aufgrund des § 2 Satz 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NW -) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Lebenswichtige Einrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Lebenswichtige Einrichtung im Sinne des § 2 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist im Geschäftsbereich des Finanzministeriums der Produktionsbereich des Rechenzentrums der Finanzverwaltung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014. Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.