Nordrhein-Westfalen

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) für Werbung in regionalen und lokalen Fernsehprogrammen in Nordrhein-Westfalen (Werbesatzung)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.06.2015 Fassung Gültig ab 11.07.2015

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.06.2015 Fassung Gültig ab 11.07.2015 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) für Werbung in regionalen und lokalen Fernsehprogrammen in Nordrhein-Westfalen (Werbesatzung) Vom 19. Juni 2015   Auf der Grundlage des § 38 Absatz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für in Teilen Nordrhein-Westfalens veranstaltete Fernsehprogramme gelten die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Werbung und zum Teleshopping nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Einfügung von Werbung und Teleshopping Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) § 7a Absatz 3 RStV findet keine Anwendung. (2) Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Dauer der Werbung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) § 45 Absatz 1 RStV findet keine Anwendung. (2) § 7 Absatz 4 Satz 2 RStV findet keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) für Werbung in regionalen und lokalen Fernsehprogrammen in Nordrhein-Westfalen (Werbesatzung) vom 6. März 2003 (GV. NRW. S. 177) außer Kraft. Düsseldorf, den 19. Juni 2015 Der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Dr. Jürgen  B r a u t m e i e r

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.