Nordrhein-Westfalen

Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)

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Quellenkennung: f7c9be5e-67bd-4e80-8fbc-deccca6dfdf2. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.11.2004 Fassung Gültig ab 31.12.2023

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Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen oder den für das Neue Kommunale Finanzmanagement geltenden Grundsätzen entsprechen. (2) Über die Buchführung, das Inventar und die Aufbewahrung finden die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. (3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen. Hierbei soll eine Kosten- und Leistungsrechnung zur Unterstützung der Steuerung und zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Aufgabenerfüllung geführt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Zwischenberichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 neu gefasst und § 28 neu angefügt durch Artikel I der Verordnung vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 29. August 2009; § 28 aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 30. August 2012. Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Aufstellung des Jahresabschlusses und Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 19 und 24 zuletzt geändert und § 21 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. (1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen, soweit sich aus dieser Verordnung oder der Betriebssatzung nichts anderes ergibt.  (2) Der Jahresabschluss ist zu prüfen. Die Betriebsleitung kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Gemeindeprüfungsanstalt nach vorheriger Beschlussfassung durch den Betriebsausschuss beauftragen. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 102 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß. Wird die Buchführung des Eigenbetriebs nach den für Gemeinden geltenden Vorschriften geführt, so kann abweichend dazu auch die örtliche Rechnungsprüfung mit der Prüfung beauftragt werden. Im Falle der Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung gilt § 102 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. (3) Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist die Anwendung des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, zu beauftragen. In dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses ist ferner darauf einzugehen, ob das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird. Sofern ein Lagebericht aufzustellen ist, erstreckt sich die Jahresabschlussprüfung auch auf diesen. (4) Die Aufwendungen für die Jahresabschlussprüfung trägt der Eigenbetrieb. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Bilanz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13, 16, 22 und 27 zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 2. April 2021. (1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, entsprechend der Vorschrift des § 266 des Handelsgesetzbuches aufzustellen. § 272 des Handelsgesetzbuches findet keine Anwendung. (2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen. (3) Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die Dauer der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Eigenbetrieb als Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Gemeinde den Eigenbetrieb nicht gegen entsprechende Zahlungen von künftigen Versorgungsleistungen freistellt. § 37 Absatz 1 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen NRW gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 finden spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 2012 Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Gewinn- und Verlustrechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, entsprechend der Vorschrift des § 275 des Handelsgesetzbuches aufzustellen. (2) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres eine Gewinn- und Verlustrechnung für jeden Betriebszweig aufzustellen, die in den Anhang aufzunehmen ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Anhang, Anlagenspiegel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 19 und 24 zuletzt geändert und § 21 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. In einem Anlagenspiegel als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen entsprechend der Gliederung der Bilanz darzustellen. Hierzu gehört auch eine Darstellung 1. der Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, 2. der Änderungen im Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen, 3. des Stands der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben, 4. der Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen, 5. der Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr, 6. des Personalaufwands mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 2. April 2021; aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Rechenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 30. August 2012; zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023. (1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss nach § 21 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und unter Angabe des Datums zu unterschreiben. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, haben sämtliche Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter zu unterschreiben. Die Betriebsleitung legt den Jahresabschluss nach § 21 über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vor, der diese Unterlagen mit dem Ergebnis seiner Beratungen nach Absatz 2 an den Rat der Gemeinde weiterleitet.   (2) Der Betriebsausschuss soll die Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung nach § 21 sowie gegebenenfalls die Ergebnisse der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 104 Absatz 1 Nummer 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in seine Beratung einbeziehen.   (3) Der Rat der Gemeinde stellt den geprüften Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. Sofern ein Lagebericht Gegenstand des Jahresabschlusses und seiner Prüfung ist, nimmt er diesen zur Kenntnis. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages.   (4) Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses nach § 21 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss ist danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Satz 2 gilt entsprechend für einen Lagebericht nach Absatz 3 Satz 2.   III. Teil Sondervorschrift Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Anwendung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 13, 16, 22 und 27 zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 2. April 2021. Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe ist auch die Anwendung der Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen zulässig. Wird hiervon Gebrauch gemacht, gelten die § 19 Absatz 2 und §§ 22 und 23 insoweit nicht. Des Weiteren ist dann der Erfolgsplan (§ 15) als Ergebnisplan nach § 2 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen und der Vermögensplan (§ 16) als Finanzplan nach § 3 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen auszugestalten. In diesen Fällen ist die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung nach § 18 in die in Satz 3 genannten Pläne einzubeziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 - aufgehoben - Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 neu gefasst und § 28 neu angefügt durch Artikel I der Verordnung vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 29. August 2009; § 28 aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 30. August 2012.   Zusatz: Übergangsregelungen zu den Artikeln 8, 16, 18 und 19 (Artikel 21 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644)) (1) Soweit auf die Gemeindeprüfungsanstalt gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden Anwendung finden, findet § 1 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung. (2) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten Eigenbetriebe können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden. (3) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten kommunalen Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden. (4) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten gemeindlichen Krankenhäuser können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang (Artikel 22 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644)) Die durch die Artikel 15 und 16 erlassenen Rechtsverordnungen und die auf den Artikeln 17, 18, 19 und 20 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. In-Kraft-Treten (Artikel 24 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644)) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.