Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den finanziellen Ausgleich nach § 8 Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetz NRW

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Quellenkennung: f1b28fa0-5977-4adc-b36b-8831f1079de2. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.10.2023 Fassung Gültig ab 10.11.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.10.2023 Fassung Gültig ab 10.11.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 26. Oktober 2023   Auf Grund des § 8 Absatz 2 Satz 3 des Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetzes NRW vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690) verordnet das Ministerium des Innern: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Endrechnung des finanziellen Ausgleichs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt - nach Durchführung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen festgestellten tatsächlichen Fallzahlen in den kreisfreien Städten, den Kreisen und der Städteregion Aachen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.   (2) Die Verteilung des finanziellen Ausgleichs gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetzes NRW vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690) in Höhe von 47 116 088 Euro auf die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist anhand der tatsächlichen Fallzahlen gemäß Absatz 1 neu berechnet. Sie ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Restzahlung des finanziellen Ausgleichs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Höhe der Restzahlung für die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist ermittelt durch Abzug der jeweiligen Abschlagszahlung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetzes NRW von dem endberechneten finanziellen Ausgleich gemäß § 1 Absatz 2. Sie ergibt sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung.   (2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt - veranlasst die Restzahlung an die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.     Der Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.