Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen auf das Finanzministerium

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.01.2016 Fassung Gültig ab 26.01.2016

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.01.2016 Fassung Gültig ab 26.01.2016 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen auf das Finanzministerium Vom 12. Januar 2016   Auf Grund des § 39 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) wird auf das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Finanzminister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.