Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

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Quellenkennung: 2e5f88fd-481d-4a48-baa4-b70506e00c79. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.07.1987 Fassung Gültig ab 29.12.2021

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.07.1987 Fassung Gültig ab 29.12.2021 Fußnoten § 17 Abs. 1 Satz 3 angefügt durch Artikel 89 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2005. Überschrift des Ersten Abschnitts, § 1, § 2 Abs. 1 und Dritter Abschnitt (§ 17) neu gefasst durch 4. ÄndVO v. 27.9.2005 (GV. NRW. 2005 S. 818); in Kraft getreten am 13. Oktober 2005. Vom 7. Juli 1987 Aufgrund des § 5 Abs. 2 und 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 1986 (GV. NW. S. 656), des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes, insoweit nach. Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags, des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 3 Satz 1, 203 Abs. 3 und 212 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) wird verordnet: Erster Abschnitt Zuständigkeitsregelung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Höhere Verwaltungsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift des Ersten Abschnitts, § 1, § 2 Abs. 1 und Dritter Abschnitt (§ 17) neu gefasst durch 4. ÄndVO v. 27.9.2005 (GV. NRW. 2005 S. 818); in Kraft getreten am 13. Oktober 2005. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Bezirksregierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Weitere Zuständigkeitsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift des Ersten Abschnitts, § 1, § 2 Abs. 1 und Dritter Abschnitt (§ 17) neu gefasst durch 4. ÄndVO v. 27.9.2005 (GV. NRW. 2005 S. 818); in Kraft getreten am 13. Oktober 2005. § 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1473), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. (1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde 1. für die Zustimmung zu einer auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkten Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 4 BauGB und 2. für die Erteilung von Bewilligungen von Städtebauförderungsmitteln zu Maßnahmen nach den §§ 164a, 164b BauGB. (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sind die unteren Bauaufsichtsbehörden nach § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2a (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2a aufgehoben durch 4. ÄndVO v. 27.9.2005 (GV. NRW. 2005 S. 818); in Kraft getreten am 13. Oktober 2005.   Zweiter Abschnitt Bodenordnungsverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Bestellung des Umlegungsausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 7, § 11 u. § 12 geändert durch VO v. 20.10.1998 (GV. NW. S. 645); in Kraft getreten am 27. November 1998. Zur Durchführung der Umlegung hat der Rat der Gemeinde einen Umlegungsausschuß zu bestellen. Dieser hat die der Umlegungsstelle (§ 46 Abs. 1 BauGB) zustehenden Befugnisse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zusammensetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 und § 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2018 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 13. September 2018. (1) Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Ein Mitglied muss die Befähigung für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt des vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes besitzen oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Nordrhein-Westfalen nach dem Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) zugelassen sein. Ein Mitglied muss Sachverständige oder Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Diese Personen dürfen nicht Mitglied des Rates der Gemeinde sein oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen. Die beiden übrigen Mitglieder müssen dem Rat der Gemeinde angehören. (2) Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind eine oder mehrere Personen als Vertretung zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen wie das vertretene Mitglied erfüllen müssen. (3) § 192 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BauGB ist zur Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Umlegungsausschusses entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Amtszeit der Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 und § 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2018 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 13. September 2018. (1) Die aus den Mitgliedern des Rates der Gemeinde zu bestellenden Mitglieder des Umlegungsausschusses bleiben im Amt, bis der neu gewählte Rat ihre Nachfolge geregelt hat. Die Amtsdauer der nach Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses beträgt fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig. (2) Werden Gemeinden neu gebildet, so sind die nach § 4 Absatz 1 Satz 6 zu bestellenden Mitglieder des Umlegungsausschusses dem Kreis der Ratsmitglieder zu entnehmen, die den Umlegungsausschüssen der an dem Zusammenschluß beteiligten Gemeinden angehört haben und die in der neu gebildeten Gemeinde wohnen. Diese und die übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses bleiben im Amt, bis der Rat der neuen Gemeinde ihre Nachfolge geregelt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Grundsätze für die Tätigkeit des Ausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Umlegungsausschuß entscheidet nach seiner freien aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden. (2) Es kann eine Arbeitsentschädigung gewährt werden. (3) Der Umlegungsausschuß berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Zu den Sitzungen können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Entscheidungen über Vorgänge nach § 51 BauGB von geringer Bedeutung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 7, § 11 u. § 12 geändert durch VO v. 20.10.1998 (GV. NW. S. 645); in Kraft getreten am 27. November 1998. Der Umlegungsausschuß kann allgemein die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 BauGB von geringer Bedeutung der Stelle übertragen, die auch im übrigen die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorbereitet (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). In der Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses ist festzulegen, für welche Vorgänge und innerhalb welcher Grenzen diese Übertragung in Betracht kommt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Vereinfachte Umlegung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 zuletzt geändert durch 4. ÄndVO v. 27.9.2005 (GV. NRW. 2005 S. 818); in Kraft getreten am 13. Oktober 2005. Die Gemeinden können vereinfachte Umlegungen nach §§ 80 bis 84 BauGB den Umlegungsausschüssen zur selbständigen Durchführung übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Inanspruchnahme von Dienststellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Umlegungsausschuß kann zur Durchführung der Umlegung die übrigen Dienststellen der Gemeinde in Anspruch nehmen. Die Gemeinde hat ihm die für seine Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte zur Verfügung zu stellen. (2) Der Kreis ist verpflichtet, auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten. Die Gemeinde hat dem Kreis die daraus entstehenden Kosten zu erstatten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Dienstsiegel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Umlegungsausschuß führt das Dienstsiegel der Gemeinde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Pflicht zur Verschwiegenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 7, § 11 u. § 12 geändert durch VO v. 20.10.1998 (GV. NW. S. 645); in Kraft getreten am 27. November 1998. Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Ausschuß beschlossen worden ist. Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht außerhalb ihrer Tätigkeit im Umlegungsausschuss verwerten. Dies gilt auch dann, wenn sie aus dem Umlegungsausschuß ausgeschieden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Verpflichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3, § 7, § 11 u. § 12 geändert durch VO v. 20.10.1998 (GV. NW. S. 645); in Kraft getreten am 27. November 1998. Die Mitglieder des Umlegungsausschusses werden vor ihrer Dienstleistung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde zur gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Beachtung der Schweigepflicht verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Auflösung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Rat der Gemeinde kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 14, 15, 16 aufgehoben durch Artikel 26 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001. Überschrift des Ersten Abschnitts, § 1, § 2 Abs. 1 und Dritter Abschnitt (§ 17) neu gefasst durch 4. ÄndVO v. 27.9.2005 (GV. NRW. 2005 S. 818); in Kraft getreten am 13. Oktober 2005. Dritter Abschnitt Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift des Ersten Abschnitts, § 1, § 2 Abs. 1 und Dritter Abschnitt (§ 17) neu gefasst durch 4. ÄndVO v. 27.9.2005 (GV. NRW. 2005 S. 818); in Kraft getreten am 13. Oktober 2005. § 17 umbenannt in § 14 (neu) durch 6. ÄndVO vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 493), in Kraft getreten am 27. Juli 2013 und zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2018 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 13. September 2018. GV. NW. ausgegeben am 23. Juli 1987. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.