Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes

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Quellenkennung: 8e7910b2-6136-4f77-bfd9-9f1eaba27780. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.07.2016 Fassung Gültig ab 16.07.2016

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.07.2016 Fassung Gültig ab 16.07.2016 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 5. Juli 2016   Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), und des § 5 Absatzes 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, von denen § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständige Behörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vollstreckungsbehörde nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2563) geändert worden ist, ist das Landeskriminalamt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Die Ministerpräsidentin   Der Minister für Inneres und Kommunales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.