Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit nach § 4a Absatz 2 des Bestattungsgesetzes

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Quellenkennung: 7a2adf4c-c0ff-40d8-bd47-f1403f1c0430. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.12.2022 Fassung Gültig ab 24.12.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.12.2022 Fassung Gültig ab 24.12.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit nach § 4a Absatz 2 des Bestattungsgesetzes   Vom 13. Dezember 2022   Auf Grund des § 4a Absatz 2 des Bestattungsgesetzes vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313), der zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, und des § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständigkeit nach § 4a Absatz 2 des Bestattungsgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Zuständig für die Anerkennung einer Organisation als Zertifizierungsstelle nach § 4a Absatz 2 des Bestattungsgesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales   Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.