Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden Velen-Dorf, Waldvelen und Nordvelen, Landkreis Borken

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Quellenkennung: fe71c5b5-4cad-4bd8-8eab-f70e60ba4690. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.01.1969 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.01.1969 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 14. Januar 1969 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinden Velen-Dorf, Waldvelen und Nordvelen, Landkreis Borken, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Velen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Velen-Dorf, Waldvelen und Nordvelen vom 14. Dezember 1967 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage] 1. § 3 findet keine Anwendung. 2. Rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne gelten - abweichend von § 5 - vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Gemeinde Velen unbefristet weiter. 3. Der gemäß § 6 zu bildende Ausschuß kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Gemeinde Velen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. 4. § 7 kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Gemeinde Velen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgeändert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinde Velen wird dem Amtsgericht Borken zugeordnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.