Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Neuordnung der Sparkasse Krefeld und der Stadtsparkasse Nettetal

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Quellenkennung: 954032e2-25a9-40af-81be-94bc4a5a8775. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.11.1982 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.11.1982 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 764. Vom 30. November 1982 Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498), geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zweigstellen Breyell, Schaag, Hinsbeck, Leuth und Breyell-Speckerfeld der Sparkasse Krefeld im Gebiet der Stadt Nettetal sind auf die Stadtsparkasse Nettetal zu übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Düsseldorf nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, ihrer Gewährträger und des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung einschließlich des angemessenen Ausgleichs. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1982. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.