Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Zusammenschluß der Stadt Drensteinfurt und der Gemeinde Kirchspiel Drensteinfurt, Landkreis Lüdinghausen

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Quellenkennung: b9a4d083-491a-4747-9bf5-b8404e1474e1. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.01.1969 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.01.1969 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 14. Januar 1969 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Stadt Drensteinfurt und die Gemeinde Kirchspiel Drensteinfurt, Landkreis Lüdinghausen, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. (2) Die Gemeinde erhält den Namen Drensteinfurt und führt die Bezeichnung ,,Stadt". Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Drensteinfurt und der Gemeinde Kirchspiel Drensteinfurt vom 4. April 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, abweichend von §§ 6, 8 des Gebietsänderungsvertrages, vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch den Rat der Stadt Drensteinfurt unbefristet weiter gelten. [Anlage] Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Stadt Drensteinfurt wird dem Amtsgericht Münster zugeordnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.