Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur abschließenden Regelung von Einzelfragen aus Anlaß der kommunalen Neugliederung (Neugliederungs-Schlußgesetz)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 8ce12077-b72b-407f-9e4e-4418ab6ae8aa. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.11.1974 Fassung Gültig ab 01.01.2000

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.11.1974 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 bis 20 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art. 1 Nr. 29 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806). Vom 26. November 1974 §§ 1 bis 3 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Gebietsentwicklungspläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art. 1 Nr. 29 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806). §§ 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 bis 20 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art. 1 Nr. 29 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806). Soweit sich durch das Inkrafttreten von Neugliederungsgesetzen zum 1. Januar 1975 die räumliche Abgrenzung der Landesplanungsgemeinschaften ändert, wird folgendes bestimmt: 1. Bereits rechtswirksam aufgestellte und genehmigte Gebietsentwicklungspläne gelten auch in den Gebieten, für die eine andere Landesplanungsgemeinschaft örtlich zuständig wird, so lange weiter, bis die nunmehr zuständig werdende Landesplanungsgemeinschaft in dem für Änderungen allgemein gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eine Änderung vornimmt. 2. §§ 5 bis 7 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Gebietsänderungsverträge undaufsichtsbehördliche Bestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art. 1 Nr. 29 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806). §§ 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 bis 20 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art. 1 Nr. 29 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806). (1) (2) Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Verbindlichkeiten aus Gebietsänderungsverträgen oder aufsichtsbehördlichen Bestimmungen entscheidet der Regierungspräsident; gehören die beteiligten Körperschaften verschiedenen Regierungsbezirken an, entscheiden die Regierungspräsidenten im gegenseitigen Einvernehmen. (3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Sachverhalte, die nicht in Gebietsänderungsverträgen oder aufsichtsbehördlichen Bestimmungen geregelt sind, ist der Regierungspräsident zur Schlichtung anzurufen; Absatz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. §§ 9 bis 20

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.