Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: df739f60-b4f6-45f4-b506-4bff8443b10c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 683 Ausfertigungsdatum 23.09.2026 Fassung Gültig ab 01.10.2026

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elleistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden: in Punkten in Noten in Worten 15 und 14 Punkte sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 13 bis 11 Punkte gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung 10 bis 8 Punkte befriedigend (3) eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung 7 bis 5 Punkte ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten 1 und 0 Punkte ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten (4) Bei der Bewertung von Einzelleistungen ist insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen. (5) Bei der Ermittlung der Durchschnittsnoten und von Punktwerten aus den Punktzahlen ist der arithmetische Mittelwert auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlussnote ist das Ergebnis bis 0,49 der schlechteren und ab 0,50 der besseren Punktzahl zuzuordnen.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Gesamtergebnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der Laufbahnprüfung fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt. (2) Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses wird jede Prüfungsklausur mit 25 Prozent und die mündliche Prüfung mit 50 Prozent berücksichtigt. (3) Für das Gesamtergebnis gelten die folgenden Noten: 1. Sehr gut 2. Gut 3. Befriedigend 4. Ausreichend und 5. Nicht bestanden. (4) Die Prüfung ist bestanden bei einem Wert von 1. 15 und 14 Punkten mit: Sehr gut, 2. 13 bis 11 Punkten mit: Gut, 3. 10 bis 8 Punkten mit: Befriedigend und 4. 7 bis 5 Punkten mit: Ausreichend. (5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. eine Prüfungsklausur mit „ungenügend“ bewertet wurde,  2. beide Prüfungsklausuren mit „mangelhaft“ bewertet wurden, 3. eine Prüfungsklausur mit „mangelhaft“ bewertet wurde und dabei die Durchschnittspunktzahl beider Prüfungsklausuren 4,5 oder schlechter lautet oder 4. die mündliche Prüfung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde. (6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling 1. ohne einen vom Prüfungsausschuss anerkannten Grund zu einer oder beiden Prüfungsklausuren oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder eine oder beide Prüfungsklausuren nicht abgibt oder 2. nach § 25 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus, das die Einzelnoten und das Gesamtergebnis enthält. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Nichtbestehen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Führt die Bewertung der Prüfungsklausuren oder der mündlichen Prüfung dazu, dass die Prüfung nicht bestanden ist (§ 19 Absatz 5 Nummer 1 bis 4), wird die Einstellungsbehörde vom Prüfungsausschuss entsprechend informiert. Die Einstellungsbehörde erteilt dem Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wurde ein Teil der Prüfung (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2) nicht bestanden, so darf er einmal wiederholt werden. (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich 1. auf die nicht mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Prüfungsklausuren und/oder 2. auf die nicht mindestens „ausreichend“ bewertete mündliche Prüfung. (3) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Regelungen für Menschen mit Behinderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Menschen mit Behinderungen sind für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den betroffenen Personen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Niederschrift und Einsichtnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die Ablegung der mündlichen Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Diese Niederschrift sowie die Niederschriften gemäß § 15 Absatz 4 sind zusammen mit den Prüfungsklausuren mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die Prüfungsklausuren einschließlich der Bewertungen und der Niederschriften nehmen. (3) Die Anwärterin oder der Anwärter kann bei nicht bestandenen Prüfungsklausuren vor Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in diese Prüfungsklausuren einschließlich der Bewertungen nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Verstöße gegen die Prüfungsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der bei der Anfertigung der Prüfungsklausuren erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann die Aufsicht von der Fortsetzung dieser Prüfungsklausuren ausschließen. Wird bei der Anfertigung einer Prüfungsklausur eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch unternommen, so ist dies in einer Niederschrift zu vermerken und die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten. (2) Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Prüfungsklausur in der Regel mit der Note „ungenügend" und der Punktzahl Null, in besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfung anordnen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.   Abschnitt 4 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Oktober 2026 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, findet weiterhin die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1 vom 6. März 2019 (GV. NRW. S. 176) in der bis einschließlich zum 30. September 2026 geltenden Fassung Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.