Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: cc741b75-7926-46ad-a928-976ee40a5147. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Der Dienstherr kann Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung auf eine personalverwaltende Stelle eines anderen Dienstherrn übertragen. Die Aufgabenübertragung kann sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. Der Dienstherr darf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalaktendaten an die personalverwaltende Stelle übermitteln. (2) Die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle handelt in Vertretung des die Aufgabe übertragenden Dienstherrn. (3) Für die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle gelten die Regelungen der §§ 83 bis 90 sowie § 50 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Tätigkeit der kommunalen Versorgungskassen gemäß Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Land Nordrhein-Westfalen. (5) Der Dienstherr kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Beihilfebearbeitung nach § 75 auch geeigneter Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die §§ 84 und 89 Absatz 2 sowie Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kommunale Dienstherren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91a Verarbeitung von Personalakten im Auftrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 82a, § 91a und § 109 Absatz 2a eingefügt, § 110 Absatz 1 geändert, § 117 Absatz 4 neu gefasst und § 118 Absatz 7 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017; § 91a neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 91a Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist innerhalb und auch außerhalb des öffentliches Dienstes zulässig, 1. soweit sie erforderlich ist für die automatisierte Erledigung von Aufgaben und 2. wenn der Verantwortliche die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragsverarbeiter regelmäßig kontrolliert.   (2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Verantwortliche der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen: 1. den Auftragsverarbeiter, die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und die ergänzenden Festlegungen nach Absatz 3, 2. die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragsverarbeiter die Daten verarbeiten soll, 3.  die Art der Daten, die für den Verantwortlichen verarbeitet werden sollen, und den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen, sowie 4. die beabsichtigte Erteilung von Unteraufträgen durch den Auftragsverarbeiter.   (3) In dem Auftrag ist insbesondere schriftlich festzulegen: 1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags, 2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Datenverarbeitung, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen, 3. die nach § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, 4. die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung  von Daten und gegebenenfalls die Vernichtung der Papierakte, 5. die von dem Auftragsverarbeiter vorzunehmenden Kontrollen der Datenverarbeitung, insbesondere die Überprüfung, ob das Ergebnis bildlich und inhaltlich mit der Papierakte übereinstimmt, 6. die Kontrollrechte des Verantwortlichen und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragsverarbeiters, 7. mitzuteilende Verstöße des Auftragsverarbeiters oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen, 8. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Verantwortliche gegenüber dem Auftragsverarbeiter vorbehält, 9. die Verpflichtung des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn er der Ansicht ist, dass eine Weisung des Verantwortlichen gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, und 10. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragsverarbeiter gespeicherter Daten, sobald diese für die Erfüllung des Auftrags nicht mehr benötigt werden, spätestens nach Beendigung des Auftrags. Soweit der Auftragsverarbeiter eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen, dass der Auftragsverarbeiter die Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu dulden hat. Diese Kontrolle richtet sich nach den maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.   (4) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn 1. beim Verantwortlichen sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragsverarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und 2. die beim Auftragsverarbeiter mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung für Gemeinden und Gemeindeverbände.   (5) Der Auftragsverarbeiter darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Verantwortlichen verarbeiten. Der Auftragsverarbeiter darf die Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verarbeiten und für die im Auftrag festgelegte Dauer speichern.   (6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem geltenden Datenschutzrecht sind gegenüber dem Verantwortlichen geltend zu machen.   (7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Verantwortlichen erteilt werden. Für Unterauftragsverarbeiter gelten die für den Auftragsverarbeiter bestehenden Vorgaben entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. Sie sollen ferner in regelmäßigen Zeitabständen und aus besonderem Anlass insbesondere anlässlich einer Versetzung beurteilt werden; die obersten Dienstbehörden bestimmen die Zeitabstände und können Ausnahmen für Gruppen von Beamtinnen und Beamten zulassen. Die Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Sie sind zu den Personalakten der Beamtin oder des Beamten zu nehmen. Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von ihrer oder seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit der oder dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine Gegenäußerung der Beamtin oder des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen. Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen sowie über eine fiktive Erprobung und Probezeit im Zusammenhang mit der Verleihung eines höherwertigen Amtes in den Laufbahnverordnungen zu treffen. Sie kann auch Regelungen dazu treffen, dass eine Erprobung oder Probezeit für dieses Amt als erfolgreich abgeleistet angesehen werden kann, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in der tatsächlich wahrgenommenen Funktion, die von ihren Anforderungen dem Beförderungsamt vergleichbar ist, bewährt hat und dies festgestellt wurde. (3) Der Beamtin oder dem Beamten wird beim Nachweis eines berechtigten Interesses und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf ihren oder seinen Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten auch über die von ihr oder ihm ausgeübte Tätigkeit und ihre oder seine Leistungen Auskunft geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92a Kriterien für Auswahlentscheidungen, weitere Auswahlinstrumente Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1126 § 92a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025, in Kraft getreten am 13. Dezember 2025. (1) Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind, soweit sie Ernennungen, die Zulassung zur beruflichen Entwicklung und den Aufstieg betreffen, nach Maßgabe des § 9 des Beamtenstatusgesetzes sowie unter Berücksichtigung des § 10 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen. Sie sollen regelmäßig auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden. Bei Auswahlverfahren für die Einstellung können Auswahlinstrumente nach Absatz 4 als Grundlage für die Entscheidung herangezogen werden. Unberührt bleiben die allgemeinen Ernennungsbedingungen, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und die im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisierten zwingenden Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. (2) Zu dienstlichen Beurteilungen können weitere Auswahlinstrumente nach Absatz 4 hilfsweise herangezogen werden, wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberinnen und Bewerber auf Grundlage dienstlicher Beurteilungen nicht möglich ist. (3) Neben dienstlichen Beurteilungen können weitere Auswahlinstrumente nach Absatz 4 als unmittelbar mitentscheidend herangezogen werden, um Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung festzustellen, insbesondere bei Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg und zur beruflichen Entwicklung, bei denen die Eignung und Befähigung für die Wahrnehmung von Aufgaben der höheren Laufbahn oder Laufbahngruppe überprüft werden. (4) Als weitere Auswahlinstrumente können wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden, insbesondere strukturierte Interviews, computerbasierte Tests, Assessment-Center und Potentialanalysen herangezogen werden. Diese müssen geeignet sein, eine Feststellung zu mindestens einem der Kriterien von Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung zu treffen. Die Wahl und Gewichtung der Auswahlinstrumente sowie die wesentlichen Inhalte der Durchführung sind in nachvollziehbarer Weise festzulegen und zu dokumentieren. (5) In den Laufbahnverordnungen und den Verordnungen nach § 7 Absatz 2 können nähere Regelungen, insbesondere zu der Wahl weiterer Auswahlinstrumente im Sinne des Absatzes 4, der Gewichtung und der konkreten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens getroffen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände mit einer angemessenen Frist im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zur Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen können weiterhin verlangen, dass ihre Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung finden, mit Begründung und einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag mitgeteilt werden. (2) Jede Spitzenorganisation und das für Inneres zuständige Ministerium sowie das Finanzministerium kommen regelmäßig zu gemeinsamen Gesprächen über allgemeine Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse zusammen; ist ein anderes Ministerium für eine solche Regelung zuständig, ist dieses hinzuzuziehen. Beide Seiten können aus besonderem Anlass ein solches Gespräch verlangen, das innerhalb eines Monats stattzufinden hat. (3) Spitzenorganisationen im Sinne der Absätze 1 und 2 und des § 53 des Beamtenstatusgesetzes sind die für den Bereich des Landes gebildeten Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Berufsverbänden, die für die Vertretung der Belange von Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 3 des Beamtenstatusgesetzes erhebliche Bedeutung haben. Ihnen stehen die Gewerkschaften und Berufsverbände gleich, die keinem solchen Zusammenschluss angehören, aber die sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 94 Errichtung Landespersonalausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 97 wird ein Landespersonalausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 95 Zusammensetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landespersonalausschuss besteht aus 14 ordentlichen und 14 stellvertretenden Mitgliedern. (2) Je ein Mitglied und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden durch das für Inneres zuständige Ministerium, das Finanzministerium, das Justizministerium, das für Schulwesen und das für Soziales zuständige Ministerium sowie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs bestimmt. (3) Die übrigen acht ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung auf Vorschlag des für Inneres zuständigen Ministeriums auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Landesorganisationen der kommunalen Spitzenverbände und sechs ordentliche und sechs stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande. Für jedes zu berufende Mitglied und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen je drei Beamtinnen oder Beamte benannt werden. (4) Die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Beamtinnen oder Beamte der in § 1 bezeichneten Dienstherren sein. (5) Die den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande zustehenden Sitze werden nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahren verteilt. Dabei sind die Zahlen der Mitglieder, die Beamtinnen oder Beamte der in § 1 bezeichneten Dienstherren sind, zugrunde zu legen. (6) Vorsitzende oder Vorsitzender des Landespersonalausschusses ist das von dem für Inneres zuständige Ministerium bestimmte Mitglied. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 96 Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Die berufenen ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter scheiden aus dem Landespersonalausschuss außer durch Zeitablauf (§ 95 Absatz 3) oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder im Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 39 des Beamtenstatusgesetzes findet keine Anwendung. (2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden. (3) § 82 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss einen Schaden erleidet. Erleidet ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung oder infolge ihrer oder seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss einen Unfall, so gelten die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 97 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. (1) Der Landespersonalausschuss entscheidet darüber, ob 1. in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen zugelassen werden a) nach § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, § 19 Absatz 5, § 21 Absatz 4, b) im Landesdisziplinargesetz nach § 8 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3, § 9 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 sowie § 10 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2, c) von Vorschriften der Verordnungen nach § 9 Absatz 1 und § 110 Absatz 1, soweit diese die Entscheidung dem Landespersonalausschuss vorbehalten, und 2. andere Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 12 Absatz 2). (2) Der Landespersonalausschuss wirkt mit bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen. Er kann Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer Handhabung machen. (3) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen. Der Landespersonalausschuss kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung solche Aufgaben durch einen von ihm zu bestellenden Ausschuss wahrnehmen lassen, dessen Mitglieder nicht dem Landespersonalausschuss angehören müssen. Für diesen Ausschuss gilt § 94 Satz 2, für seine Mitglieder § 96 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 entsprechend. (4) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung jeweils zum Ablauf des in § 95 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 98 Geschäftsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 99 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Er kann jedoch Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. (2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören. (3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 100 Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen. (2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sie oder er sich der für den Landespersonalausschuss im für Inneres zuständigen Ministerium einzurichtenden Geschäftsstelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 101 Beweiserhebung, Amtshilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben. Er darf Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige und Beteiligte nicht beeidigen. (2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 102 Beschlüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, sind bekanntzumachen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis zusteht, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen. Abschnitt 6 Rechtsweg Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 103 Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1430), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. (1) Für Klagen der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Dies gilt nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, sowie für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten. (2) Die Beamtin oder der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat sie oder er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 2 Absatz 5), so kann sie bei der nächsthöheren Vorgesetzten oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. Die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit Eingaben an den Landtag unmittelbar richten. Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 104 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die dienstvorgesetzte Stelle vertreten. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamtinnen und Beamten des Landes kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 105 Zustellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verfügungen und Entscheidungen, die der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder Rechte der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Abschnitt 7 Besondere Beamtengruppen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 106 Beamtinnen und Beamte des Landtags Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. (1) Die Beamtinnen und Beamten des Landtags sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten des Landtags werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen. Dies gilt auch für sonstige beamtenrechtliche Entscheidungen, für die bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Landesregierung oder das fachlich zuständige Ministerium als oberste Dienstbehörde zuständig ist. Soweit für Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten das Einvernehmen der Landesregierung oder des fachlich zuständigen Ministeriums erforderlich ist, tritt für die Beamtinnen und Beamten des Landtags anstelle des Einvernehmens der Landesregierung oder des fachlich zuständigen Ministeriums das Benehmen zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags und dem Landtagspräsidium. Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten des Landtags ist die Präsidentin od

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.