Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Festsetzung der Verteilung der Mittel nach § 45 Absatz 1 und § 48 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 (KiBiz-Mittelverteilungsverordnung - MittelVertVO)

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Quellenkennung: c4531f54-bb82-4587-94f1-522f0ff92734. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.01.2025 Fassung Gültig ab 31.01.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.01.2025 Fassung Gültig ab 31.01.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung zur Festsetzung der Verteilung der Mittel nach § 45 Absatz 1 und § 48 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 (KiBiz-Mittelverteilungsverordnung - MittelVertVO)   Vom 9. Januar 2025     Auf Grund des § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 plusKITAs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss für plusKITAs gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, entspricht im Kindergartenjahr 2025/2026 dem Anteil, der auf der Grundlage des § 45 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Kinderbildungsgesetzes für die Kindergartenjahre 2020/2021 bis 2024/2025 berechnet wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Flexibilisierung der Betreuungszeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Der Anteil des Jugendamtes am Landeszuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten gemäß § 48 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes entspricht im Kindergartenjahr 2025/2026 dem Anteil, der auf der Grundlage des § 48 Absatz 2 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes für die Kindergartenjahre 2020/2021 bis 2024/2025 berechnet wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen   Der Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.