Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Ausbildungsvergütung für Auszubildende in der einjährigen Ausbildung zur generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und zum generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten in Nordrhein-Westfalen (Pflegefachassistenz-Ausbildungsvergütungsgesetz – PflfachassAvG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: f0d7a3ad-615a-40ce-bb28-6b601fa50a8a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.10.2020 Fassung Gültig ab 01.01.2021

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.10.2020 Fassung Gültig ab 01.01.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 8. Oktober 2020 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ausbildungsvergütung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Auszubildenden oder dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Der Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht nur, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 309 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I.S. 1328) geändert worden ist, oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden.   (2) Eine über die vereinbarte regelmäßig tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Mehrarbeit nicht gefährdet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.   (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieses Gesetzes.       Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration   Der Minister der Finanzen   Der Minister des Innern   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.