Nordrhein-Westfalen

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen

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Quellenkennung: 3bf67193-7686-4406-927f-df1052ad043e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2015 S. 106 Ausfertigungsdatum 15.01.2015 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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Ruhestands zuständigen dienstvorgesetzten Stellen übertragen, sofern der Zeitpunkt des Dienstvergehens nach Eintritt in den Ruhestand liegt. (4) Das für Finanzen zuständige Ministerium behält sich vor, die in den Absätzen 2 bis 3 erteilten Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 22. November 2016 (GV. NRW. S. 1037), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.