Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)

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Quellenkennung: a9c8c8e8-bb45-49a3-8fdd-8e769fc980f0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.10.2004 Fassung Gültig ab 27.09.2014

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g, Eintragungs- und Nachtragslisten, Eintragungsscheine, Wähler- und Eintragungsscheinverzeichnisse sowie gegebenenfalls die Unterschriftenbögen für die freie Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren sind nach Ablauf eines Monats seit dem Ablauf der in § 20 Abs. 2 Satz 1des Gesetzes genannten Frist zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn und solange in Satz 1 genannte Unterlagen nach Kenntnis der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat oder für ein schwebendes Gerichtsverfahren von Bedeutung sind. In diesen Fällen wird der Zeitpunkt der Vernichtung der Unterlagen von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter bestimmt. (3) Die Wähler- und Wahlscheinverzeichnisse sowie Verzeichnisse entsprechend § 18 Abs. 8 Satz 2 und § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung für einen Volksentscheid sind nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Abstimmungstag zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn und solange in Satz 1 genannte Unterlagen nach Kenntnis der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters für ein schwebendes Prüfungsverfahren entsprechend dem Wahlprüfungsgesetz, für ein schwebendes Gerichtsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sind. In diesen Fällen wird der Zeitpunkt der Vernichtung der Unterlagen von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 (alt) aufgehoben, § 18 (alt) wird § 17 und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten am 27. September 2014. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem in Artikel 2 § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408) genannten Zeitpunkt in Kraft.   Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.