Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz - Eifel-RurVG -)

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Quellenkennung: 658479a5-cd39-4043-8223-6fd5210c3926. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.02.1990 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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, § 29, § 34, § 36, § 38 und Artikel 3 zuletzt geändert sowie § 22a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium). (2) Die Aufsicht stellt sicher, daß der Verband die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes erfüllt. (3) Das zuständige Ministerium kann seine Aufsichtsbefugnisse durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirksregierung übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtungder Aufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 35 Abs. 1 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. (1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsrates entsprechend § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1 einzuladen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, Überschrift Sechster Teil und Überschrift Zehnter Teil gerändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 29, § 34, § 36, § 38 und Artikel 3 zuletzt geändert sowie § 22a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Erfüllt der Verband die ihm nach Gesetz oder Satzung obliegenden Aufgaben oder Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß er innerhalb einer bestimmten Frist das Notwendige veranlaßt. Die Aufsichtsbehörde hat die geforderte Handlung im einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung, wenn sie nicht befolgt worden ist, anstelle und auf Kosten des Verbandes selbst durchführen oder von einem anderen durchführen lassen. Die aufsichtsbehördliche Fristsetzung und Anordnung ersetzt die erforderlichen Entscheidungen der Verbandsorgane. (2) Kommt der Verband einer rechtlichen Verpflichtung nicht nach und unterläßt oder verweigert er es, die dafür erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan aufzunehmen oder außerplanmäßig zu genehmigen, kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme der erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan verfügen oder die außerplanmäßigen Ausgaben feststellen und die Einziehung der erforderlichen Beiträge anordnen. (3) Der Vorstand hat Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsrates, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Heben die Verbandsversammlung oder der Verbandsrat beanstandete Beschlüsse nicht auf, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Beanstandung. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen. (4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Beschlüsse und Anordnungen des Verbandes, die das Gesetz oder die Satzung verletzen oder den Aufgaben und Pflichten des Verbandes zuwiderlaufen, innerhalb von sechs Monaten aufzuheben und zu verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. (1) Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 36 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben des Verbandes auf dessen Kosten wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs des Verbandes. (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Entschädigung der Verband der oder dem Beauftragten zu leisten hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Genehmigung von Geschäften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, Überschrift Sechster Teil und Überschrift Zehnter Teil gerändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 29, § 34, § 36, § 38 und Artikel 3 zuletzt geändert sowie § 22a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Verband bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde 1. für Geschäfte im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 7, 2. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen mit erheblichem Wert, zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer, soweit die Nutzung einen erheblichen Wert darstellt, sowie zur entgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, wenn der Erlös nicht dem Vermögenshaushalt des Verbandes zugeführt wird, 3. zur Gewährung von Darlehen über 10 000 Euro an Beschäftigte des Verbandes, auch soweit diese ausgeschieden sind, sowie für alle sonstigen Darlehen an Stellen außerhalb des Verbandes, 4. zu Verträgen mit den in § 16 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen, soweit es sich nicht um Dienstverträge oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, 5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung. (2) Der Beschluss nach § 17 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben genehmigungsfähig: 1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich, 2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Verbandsaufgaben, die selbst beim Verband verbleiben, 3. die Ausführung der dem Verband nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wird nicht beeinträchtigt, 4. es besteht keine Interessenskollision mit dem Verband und 5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. (3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung. (4) Geschäfte nach Absatz 1, die der Verband ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, sind unwirksam. Die Gewährung von Darlehen an Mitglieder der Verbandsorgane und des Widerspruchsausschusses ist unzulässig. Zehnter Teil Auflösung, Übergangsvorschrift Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 und § 39 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Auflösung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 41 zuletzt geändert (Abs. 2 bis 7 aufgehoben) durch Artikel 2 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind 1. der Talsperrenverband Eifel-Rur in Düren, 2. der Wasserverband Stausee Obermaubach in Düren, 3. der Wasserverband Aachen in Aachen, 4. der Rurwasserverband in Jülich, 5. der Wasserverband Obere Wurm in Aachen, 6. der Wasserverband Mittlere Wurm in Geilenkirchen, 7. der Wasserverband Untere Wurm in Heinsberg, 8. der Wasserverband Obere Inde und Vicht in Stolberg, 9. der Wasserverband Untere Inde in Inden, 10. der Mallefinkbachverband in Linnich, 11. der Merzbachverband in Aldenhoven, 12. die Kreuzauer Teichgenossenschaft in Kreuzau, 13. der Wasserverband Lendersdorfer Mühlenteich in Düren, 14. der Wasserverband Dürener Mühlenteich in Düren, 15. der Wasserverband Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteich in Jülich, 16. der Wasserverband Krauthausen-Jülicher Mühlenteich in Jülich, 17. der Wasser- und Bodenverband Baal in Hückelhoven-Baal, 18. der Wasserverband Mühlenbach/Pützbach in Hückelhoven, 19. der Abwasserverband RUR in Düren, 20. der Abwasserverband Linnich in Linnich, 21. der Abwasserverband Oleftal in Schleiden, 22. der Abwasserbehandlungsverband Düren in Düren, 23. der Abwasserverwertungsverband Jülich-Broich in Jülich und 24. der Wasserverband Streiffeld in Herzogenrath aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der Wasserverband Eifel-Rur. Er hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit er sie von den in Satz 1 genannten Verbänden übernimmt. Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten. Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde können durch die Satzung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates oder auf den Vorstand übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Vorbereitender Ausschuß Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hiermit wird ein vorbereitender Ausschuß des Wasserverbandes Eifel-Rur gebildet. Jeder der in Artikel 1 § 41 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 24 aufgeführten Wasser- und Bodenverbände entsendet einen Vertreter in den Ausschuß. Zusätzlich entsenden der Wasserverband Aachen, der Rurwasserverband, der Wasserverband Obere Wurm und der Wasserverband Mittlere Wurm je einen weiteren Vertreter. Der Talsperrenverband Eifel-Rur und der Abwasserverband RUR entsenden zusätzlich je zwei Vertreter, von denen für den letztgenannten Verband einer der gewerblichen Wirtschaft angehört. Die Kreise und kreisfreien Städte entsenden je einen Vertreter. Die Mitglieder des vorbereitenden Ausschusses sind dem Regierungspräsidenten Köln zu benennen. (2) Der vorbereitende Ausschuß hat die Aufgabe, die mit der Bildung des Wasserverbandes Eifel-Rur zusammenhängenden Einzelfragen zu beraten und zu klären und insbesondere die in den folgenden Paragraphen des Artikel 1 erwähnten Unterlagen zu erarbeiten: 1. Mitgliederverzeichnis (§ 6 Abs. 3), 2. die Liste für die erste Verbandsversammlung gemäß § 13 Abs. 7, § 41 Abs. 3, 3. Grundlagen für die Bildung des ersten Verbandsrates (§ 16 Abs. 1), 4. Entwurf der Satzung (§ 11 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 6), 5. Entwurf der Übersichten (§ 3 Abs. 2 und 3), 6. Entwurf der Veranlagungsregeln (§ 26 Abs. 3), 7. Entwurf des ersten Haushaltsplans und des Finanzplans (§ 22), 8. Entwurf der ersten Beitragsliste (§ 27 Abs. 1, § 41 Abs. 7). (3) Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten von Artikel 2 findet die erste Sitzung des Ausschusses statt Hierzu und zu allen weiteren Sitzungen des Ausschusses lädt der Regierungspräsident Köln die Ausschußmitglieder ein und führt den Vorsitz. Er hat kein Stimmrecht. Die Vorschriften von Artikel 1 § 15 Abs. 1, 4, 6 und 7 dieses Gesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Jedes Ausschußmitglied hat eine Stimme. (4) Die Kosten des Ausschusses werden vom Talsperrenverband Eifel-Rur und vom Abwasserverband RUR je zur Hälfte getragen und, soweit erforderlich, untereinander ausgeglichen. In Abstimmung mit den Verbandsvorstehern kann der Vorsitzende des Ausschusses die Geschäftsstellen beider Verbände für die Ausschußarbeit in Anspruch nehmen. (5) Mit der ersten Sitzung der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur (Artikel 1 § 41 Abs. 2) gilt der vorbereitende Ausschuß als aufgelöst. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, Überschrift Sechster Teil und Überschrift Zehnter Teil gerändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 29, § 34, § 36, § 38 und Artikel 3 zuletzt geändert sowie § 22a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. GV. NW. ausgegeben am 15. März 1990. Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1993 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.