Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: f764b5c0-1842-4f69-a380-32611916d478. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.02.2015 Fassung Gültig ab 09.12.2025

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oder Landesbeauftragter ist zuständig für die Zahlung der Beihilfe nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zuständigkeit des Ministeriums Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 (alt) umbenannt in § 4 und geändert sowie § 4 (alt) umbenannt in § 5 durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten am 6. Dezember 2018; § 4 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. November 2022 (GV. NRW. S. 963), in Kraft getreten am 12. November 2022. Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für 1. die gegenseitige Unterrichtung und Unterstützung nach § 38 Absatz 3, 4, 6 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, 2. das vorübergehende Beschränken oder Verbieten der Einfuhr oder des Verbringens im Einzelfall nach § 39a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, 3. die Information der Öffentlichkeit nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und nach § 29 Absatz 2 Nummer 7 des Tabakerzeugnisgesetzes in Fällen von landesweiter Bedeutung oder soweit übergeordnete Belange betroffen sind, 4. die Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste, 5. die Zulassung einer Ausnahme auf dem Gebiet der Futtermittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, 6. die Benennung amtlicher Laboratorien gemäß Artikel 37 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f und j der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen aufgeführten Bereichen, 7. die Bildung von Prüfergruppen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 8. die jährliche Übermittlung der regionalen Strategie nach § 3 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1288) in der jeweils geltenden Fassung an das für Landwirtschaft zuständige Bundesministerium, die jährlichen Mitteilungen an das Bundesministerium nach § 5 und § 3 Absatz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung sowie die Entgegennahme der Bekanntgabe des Bundesministeriums zur Höhe der Beihilfen nach § 4 Absatz 2 und 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes in Verbindung mit § 2 der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 (alt) umbenannt in § 4 und geändert sowie § 4 (alt) umbenannt in § 5 durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten am 6. Dezember 2018; § 4 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. November 2022 (GV. NRW. S. 963), in Kraft getreten am 12. November 2022. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Die Ministerpräsidentin   Der Minister für Inneres und Kommunales   Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.