Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa mit Sitz in Nürnberg im Wege der Zweitverleihung

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Quellenkennung: 4cefb999-2198-4093-ac95-439a046f2ebf. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.03.2015 Fassung Gültig ab 14.03.2015

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.03.2015 Fassung Gültig ab 14.03.2015 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 3. März 2015   Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Körperschaftstatusgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 604) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Rumänischen Orthodoxen Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa mit Sitz in Nürnberg werden im Anschluss an die Verleihung der Körperschaftsrechte durch den Freistaat Bayern für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Wege der Zweitverleihung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Die Ministerpräsidentin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.