Nordrhein-Westfalen

Spielbankverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Spielbankverordnung NRW – SpiVO NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: e8611858-9e5d-4fad-99db-2a0b64b210b3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.11.2020 Fassung Gültig ab 05.07.2024

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zubilden. Entsprechende Nachweise sind zunächst bei der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber einzureichen, welche diese anschließend der nach § 12 zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegt. (2) Die geldwäscherechtlich Verpflichteten haben der nach § 12 zuständigen Aufsichtsbehörde die Bestellung der oder des Geldwäschebeauftragten unverzüglich vor der bevorstehenden Bestellung, zum Beispiel durch Abschluss eines entsprechenden Auslagerungsvertrags gemäß § 6 Absatz 7 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, anzuzeigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Konzepte der Beauftragten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Beauftragten für Suchtprävention und -bekämpfung, Jugend- und Spielerschutz, für Spielbank- und Spielbetriebssicherheit und die Innenrevision müssen ihre jeweiligen Konzepte aufeinander abstimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Sozialkonzept Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das dem Antrag auf Konzessionserteilung beizufügende Sozialkonzept muss im Einvernehmen mit der oder dem leitenden Beauftragten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erstellt werden. Es muss die aktuell gesicherten suchtwissenschaftlichen Erkenntnisse einschließlich der damit verbundenen Genderaspekte berücksichtigen und ist bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Es ist in einem Abstand von längstens fünf Jahren zu überarbeiten. (2) Das Sozialkonzept muss öffentlich zugänglich sein, zum Beispiel über die unternehmenseigene Webseite, und von den Spielerinnen und Spielern in der jeweiligen Spielbank jederzeit eingesehen werden können. (3) Das Sozialkonzept muss folgende Angaben enthalten: 1. Benennung der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers der Spielbank und Angabe des Verfassers des Sozialkonzepts, 2. Maßnahmen des Unternehmens bezogen auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler, insbesondere zur Vorbeugung vor und Behebung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspielens, 3. Maßnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler sowie zum Jugendschutz vor Ort, 4. Angabe der lokalen Beauftragten, die nach § 3 Absatz 1 Satz 3 für die Umsetzung des Sozialkonzepts vor Ort verantwortlich sind und deren Aufgaben, sowie die Angabe der oder des leitenden Beauftragten, die oder der mit der Umsetzung des Sozialkonzepts in allen nordrhein-westfälischen Spielbanken beauftragt ist und 5. Darlegung, wie die Berichtspflicht an die Glücksspielaufsicht sichergestellt wird. Weitere Einzelheiten zum Sozialkonzept sind in der Anlage 1 geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Schulungen der Beauftragten für Suchtprävention und -bekämpfung, Jugend- undSpielerschutz und des im Spielbetriebs tätigen Personals in Spielbanken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ziel der Schulungen der lokalen Beauftragten und des im Spielbetrieb tätigen Personals ist die Vermittlung von Wissen und Handlungskompetenz, wodurch die Teilnehmenden befähigt werden, ihre Aufgaben und Pflichten im Bereich des Spieler- und Jugendschutzes zu erfüllen und Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz zu ergreifen. (2) Die Erstschulung der lokalen Beauftragten umfasst insgesamt sechs Zeitstunden zuzüglich Pausen. Sie werden unter Hinzuziehung von externen Suchtexperten aus dem universitären oder therapeutischen Bereich durchgeführt. Darüber hinaus sind zweimal jährlich Folgeschulungen zu absolvieren, die jeweils drei Zeitstunden umfassen müssen; sie finden in Form einer kollegialen oder externen Supervision statt. Sie beinhalten die Auseinandersetzung mit aktuellen Vorkommnissen, Entwicklungen und eigenen Erfahrungen sowie die Vermittlung aktueller Erkenntnisse. Die Erstschulung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit als lokaler Beauftragter absolviert sein. Folgeschulungen sind auch für die leitende Beauftragte oder den leitenden Beauftragten verpflichtend. Lerninhalte dieser Schulungen sind: 1. Hintergrund und Ziel der Schulung, 2. zentrale rechtliche Rahmenbedingungen zum Spieler- und Jugendschutz in Spielbanken, insbesondere Zugangskontrollen und Sperrsystem, 3. Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Spielbanken in Nordrhein-Westfalen, 4. Vermittlung von Basiswissen zur Glücksspielsucht, 5. die erhöhte Suchtgefährdung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Neigung und Zusammenhang zwischen Exposition und Gefährdung, 6. Gefährdungspotenziale von in der Spielbank angebotenen Glücksspielen, 7. Hilfesystem für Glücksspielsüchtige in Nordrhein-Westfalen, insbesondere glücksspielsuchtspezifische Beratungsstellen, Telefon-Hotlines, Online-Beratung und die landesweite Adressdatenbank der Landesfachstelle Glücksspielsucht NRW, 8. Erkennung auffälligen Glücksspielverhaltens, unter besonderer Berücksichtigung von regelmäßigen Spielbankbesucherinnen und -besuchern wie Inhaberinnen und Inhabern von „Gästekarten“ oder ähnlichem, die zu mehrfachem Eintritt berechtigen, 9. Ansprache von Spielerinnen und Spielern bei auffälligem Glücksspielverhalten, 10. Gesprächsführung, 11. Verhalten bei aggressiven Reaktionen, 12. praktische Erprobung der Gastansprache durch Rollenspiele und 13. didaktische Hinweise für die Schulung des im Spielbetrieb tätigen Personals. (3) Die Schulungen des im Spielbetrieb tätigen Personals, wie Croupière oder Croupiers, Rezeption, erfolgen in Verantwortung der oder des leitenden Beauftragten und bei Bedarf unter Hinzuziehung externer Expertinnen oder Experten. Die Erstschulung umfasst insgesamt sechs Zeitstunden zuzüglich Pausen. Darüber hinaus sind jährlich Folgeschulungen von insgesamt sechs Zeitstunden zu absolvieren; diese können eintägig im Umfang von sechs Zeitstunden zuzüglich Pause oder zweimal jährlich halbtägig im Umfang von drei Zeitstunden abgehalten werden. Inhaltlich geht es um die Vermittlung aktueller Erkenntnisse unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen. Die Schulung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit absolviert sein. Lerninhalte dieser Schulungen sind: 1. Hintergrund und Ziel der Schulung, 2. zentrale rechtliche Rahmenbedingungen zum Spieler- und Jugendschutz in Spielbanken, insbesondere Zugangskontrollen und Sperrsystem, 3. wesentliche Maßnahmen des Sozialkonzepts bezogen auf alle nordrhein-westfälischen Spielbanken, 4. Vermittlung von Basiswissen zur Glücksspielsucht, 5. die erhöhte eigene Suchtgefährdung, Neigung und Zusammenhang zwischen Exposition und Gefährdung, 6. Gefährdungspotenziale von in der Spielbank angebotenen Glücksspielen, 7. Hilfesystem für Glücksspielsüchtige in Nordrhein-Westfalen, 8. Erkennung auffälligen Glücksspielverhaltens und Verpflichtung zur Information der Beauftragten, 9. Reflexion des eigenen Verhaltens in Bezug auf anreizorientierte Äußerungen gegenüber Gästen und 10. Verhalten bei aggressiven Reaktionen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Störerdatei Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber muss für ihre oder seine in Nordrhein-Westfalen konzessionierten Spielbanken eine spielbankübergreifende Störerdatei errichten, in der im Fall einer Störersperre nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Spielbankgesetzes NRW die Daten von Personen gespeichert werden, die gegen die Spielordnung NRW [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen auf Grund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde. Die Sperre gilt für alle von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber im Geltungsbereich des Spielbankgesetzes NRW betriebenen Spielbanken. Den Betroffenen sind der Grund und die Dauer der Sperre bekanntzugeben. Die Dauer der Sperre richtet sich nach der Schwere der Verfehlungen und wird im Einzelfall von der Spielbankleitung festgelegt. Sie beträgt mindestens einen Monat. Hinsichtlich der Aufhebung der Sperre gilt § 10 Absatz 7 des Spielbankgesetzes NRW entsprechend. (2) In der Störerdatei sind folgende personenbezogene Daten zu speichern: 1. Familiennamen, Vornamen, 2. Geburtsdatum, Geburtsort, 3. Anschrift, 4. Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises und 5. den Beginn und das Ende der Sperren. Zusätzlich sind die Tatsachen, die zur Sperre geführt haben, zu speichern. (3) Die Datei ist vor dem Zugriff und der Einsicht durch Unbefugte zu schützen. (4) Die Befugnis der Spielbank, aufgrund des Hausrechts den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder Personen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt. (5) Die Daten der Störerdatei sind drei Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Für die Berechnung der Frist gilt § 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Anforderungen an Spieltische, Spielautomaten und Spielgeräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet nur Spieltische, Spielautomaten und Spielgeräte in den Spielbanken einzusetzen, die folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1. die Roulettekessel werden alle zwei Jahre durch eine externe Prüforganisation geprüft, 2. die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die Spiele werden an den Spieltischen, Spielautomaten und Spielgeräten bekannt gegeben und 3. die Kartenmischmaschinen und Geldscheinakzeptoren verfügen über eine Zertifizierung nach GLI-Standard eines Europäischen Landes oder einem Standard, der mit dem vorgenannten eines europäischen Landes vergleichbar ist. (2) Für Spielautomaten und Spielgeräte bestehen zusätzlich folgende Anforderungen: 1. es liegt eine Herstellerlizenz für die Produktion vor, 2. sie verfügen über eine Zertifizierung entsprechend Absatz 1 Nummer 3, 3. die Auszahlungsquoten werden sichtbar in oder an den Spielautomaten und Spielgeräten angezeigt, 4. nach jeweils einer Stunde ununterbrochener Spielzeit erfolgt ein entsprechender Hinweis für die Spielerinnen und Spieler und 5. nach drei Stunden ununterbrochener Spielzeit erfolgt ein entsprechender Hinweis an das Personal. (3) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, auf Verlangen des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums diesem die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nachzuweisen und entsprechende Zertifikate vorzulegen. (4) Die Erstinbetriebnahme eines Spielautomaten und Spielgerätes ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. bei der erstmaligen Bestellung bei einem Hersteller übermittelt dieser der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber erstmalig seinen Nachweis der Herstellerlizenz, 2. mit der Bestellung eines neuen Automaten- oder Gerätetyps, das bedeutet bauartspezifisch neu im Sinne von bisher nicht zugelassener Hard- beziehungsweise Software, schickt der Hersteller ein Prüfzertifikat nach GLI-Standard eines Europäischen Landes oder einem Standard, der mit dem vorgenannten eines europäischen Landes vergleichbar ist, 3. nach Anlieferung jedes Spielautomaten oder Spielgerätes erfolgen Erfassung und Abgleich der Gerätedaten mit den Daten des Prüfzertifikates durch einen Techniker und das Technikzentrum der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, 4. auf Basis der vorgelegten Dokumente hat eine externe Gutachterin oder ein externer Gutachter, die oder der durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber im Einvernehmen mit dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium zu bestellen ist, das Prüfzertifikat zu überprüfen und stellt nach Erfüllung der notwendigen Kriterien eine Zulassungsempfehlung aus, 5. die ortsansässige Finanzaufsicht führt abschließend auf Basis des Abgleichs der Gerätedaten nach Nummer 3 eine Kontrolle durch und bestätigt die Richtigkeit der Gerätedaten und 6. die Zulassungsempfehlung hat die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber zusammen mit den Herstellererklärungen an das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zur Kenntnisnahme zu übermitteln, wodurch die Inbetriebnahme der Spielautomaten und Spielgeräte erfolgen kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zuständige Aufsichtsbehörde zur Durchführung des Geldwäschegesetzes im Bereichder Spielbanken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Spielbanken ist zuständige Behörde im Sinne des § 50 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Spielbank ihren Sitz hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   Der Minister des Innern   Der Minister der Finanzen   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales       Fn 1 In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Fn 2 § 1 Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3, 4 und 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Fn 3 § 2 Absatz 1, 3 und 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Fn 4 § 3 Absatz 2, 3 und 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Fn 5 § 5 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Fn 6 § 6 neu eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Fn 7 § 6 (alt) umbenannt in § 7 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Fn 8 § 7 (alt) umbenannt in § 8 (neu) durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Fn 9 § 8 (alt) umbenannt in § 9 (neu) und Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Fn 10 § 9 (alt) umbenannt in § 10 (neu) durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Fn 11 § 10 (alt) umbenannt in § 11 (neu) und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Fn 12 § 11 (alt) umbenannt in § 12 (neu) und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024. Fn 13 § 12 (alt) umbenannt in § 13 (neu) durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.