Nordrhein-Westfalen

Satzung des Wupperverbandes

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Quellenkennung: 7877fd4c-19ac-4b80-8f02-96740093a16c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.08.1994 Fassung Gültig ab 22.04.2026

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ältnisses und für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß bis zum 1. Juni eines jeden Jahres zu machen. Wird diese Frist versäumt ist der Vorstand berechtigt, die erforderliche Feststellung im Wege der Schätzung zu treffen. (3) Die Städte und Gemeinden haben dem Wupperverband auf Anfrage Auskunft über gewerbliche Unternehmen, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WupperVG) zu geben, die in ihrem Stadt- oder Gemeindegebiet für eine Mitgliedschaft in Betracht kommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Bekanntmachungen(zu § 33 WupperVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Alle vom Verband vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen sind vom Vorstand zu unterzeichnen. (2) Bekanntmachungen für die Mitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung. Dies gilt grundsätzlich auch für umfangreiche Mitteilungen. In Ausnahmefällen können Bekanntmachungen umfangreicher Mitteilungen gem. § 33 Absatz 1 Satz 2 bis 4 WupperVG in der Weise vorgenommen werden, dass die Auslegung am Sitz der Verbandsverwaltung erfolgt. (3) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite des Wupperverbandes unter der Internetadresse www.wupperverband.de. In den Amtsblättern der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Köln wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen. Jedermann kann eine Kopie der öffentlichen Bekanntmachung beim Vorstand anfordern. Öffentliche Ausschreibungen werden nach den dafür geltenden Vorschriften bekannt gemacht. § 11 Absatz 4 WupperVG bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Genehmigung von Geschäften(zu § 38 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 WupperVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als erheblicher Wert im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 2 WupperVG gelten bei 1. unentgeltlicher Veräußerung von Vermögensgegenständen 30.000 Euro 2. unentgeltlicher Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen jährlich 15.000 Euro. (2) Die Bestellung einer Sicherheit und die Übernahme einer Bürgschaft, Garantie oder sonstigen Gewährleistung nach § 38 Abs. 1 Nr. 5 WupperVG steht dann nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Finanzkraft des Verbandes, wenn ihre Höhe im Einzelfall 10% der von allen Mitgliedern zu leistenden Jahresumlagen übersteigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 6. September 1994. Die Satzung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Wupperverbandsgesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die vorstehende Satzung wurde mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1994 - IV C 2 - 53 - 49 - 01 - unter der Auflage genehmigt, daß folgende Regelung in § 14 Abs. 2 der Satzung aufgenommen wird: ,,Der durch besondere Prüfaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält." Die gemäß § 11 Abs. 2 WupperVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis gemäß § 11 Abs. 5 WupperVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 WupperVG bekanntgemacht. Wuppertal, den 9. August 1994 Der Vorstand Brechtel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.