Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW)

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Quellenkennung: 4b219f92-72fb-4825-b814-cf12ca556a2a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.11.1999 Fassung Gültig ab 01.01.2025

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e offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt. (2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Planes auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden. (3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustandes dreißig Jahre verstrichen sind. (4) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Planes gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. (3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluß sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstückes zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt. (2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Landesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Landesbehörden zuständig sind, die Landesregierung, sonst die zuständige oberste Landesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist. Teil VI Rechtsbehelfsverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 19, 21, 34, 38, 48, 49, 51, 63, 71, 72, 80 und 94geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen 1. eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder 2. einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. (3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts. Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 81 Anwendung der Vorschriftenüber die ehrenamtliche Tätigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. (2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 84 Verschwiegenheitspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihm dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. (4) Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen. (5) Die Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 4 erteilt die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde der Stelle, die den ehrenamtlich Tätigen berufen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 85 Entschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 86 Abberufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige 1. seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat, 2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 87 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abschnitt 2 Ausschüsse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 89 Ordnung in den Sitzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 90 Beschlussfähigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91 Beschlussfassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Wahlen durch Ausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. (2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los. (3) Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 Niederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über 1. den Ort und den Tag der Sitzung, 2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder, 3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge, 4. die gefassten Beschlüsse, 5. das Ergebnis von Wahlen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Teil VIII Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 94 Sonderregelungen für Verteidigungsangelegenheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 19, 21, 34, 38, 48, 49, 51, 63, 71, 72, 80 und 94geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Absatz 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Absatz 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Absatz 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 95 Einwohnerzahlen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 96 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861), in Kraft getreten am 1. September 2009 und am 28. Dezember 2009; § 96 (alt) umbenannt in § 95 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Wenn nach Gesetzen und Verordnungen eine Einwohnerzahl maßgebend ist, so bemisst sich diese nach den bei der Volkszählung festgestellten Ergebnissen. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem ab die Ergebnisse der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführten Volkszählungen verbindlich sind. Es kann für bestimmte Rechtsgebiete vorsehen, dass die vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) veröffentlichten Zahlen über die fortgeschriebene Bevölkerung laufend oder für einen bestimmten Zeitpunkt an die Stelle der bei der Volkszählung festgestellten Ergebnisse treten. (2) Ein Rückgang unter eine bestimmte Einwohnerzahl ist so lange unbeachtlich, als das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt. (3) Rechtsvorschriften, die von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen enthalten, bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 96 Verwaltungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 98 (alt) umbenannt in § 96 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 97 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 97 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf bereits vor dem 1. Januar 2025 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Verfahrensschritte, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, sind nach diesem Gesetz in der zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrensschritts jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Ein Verfahrensschritt, der vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurde, ist jedoch zu wiederholen, wenn er nach diesem Gesetz in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung durchgeführt werden soll. § 3a bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 98 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die Vorschrift des Absatzes 1 betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. § 99 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; § 99 (alt) umbenannt in § 98 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. GV. NRW. ausgegeben am 25. November 1999. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.   Zusatz (Artikel 5 des Elektronik-Anpassungsgesetzes vom 6.7.2004 (GV. NRW. S. 370)) Schluss- und Übergangsvorschriften, In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 17 (§ 53 VwVfG. NRW) in der seit dem Tag des In-Kraft-Tretens geltenden Fassung findet auf die am Tag des In-Kraft-Tretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Tag des In-Kraft-Tretens nach der bis dahin geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW. Wenn nach In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach der zuvor geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW eine vor In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit die zuvor geltende Fassung des § 53 VwVfG. NRW anzuwenden. Soweit Artikel 1 Nr. 17 in der seit dem Tag des In-Kraft-Tretens geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsieht, gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die gemäß der zuvor geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW vor In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 eintritt und in diesem Zeitpunkt noch nicht beendigt ist, als mit dessen In-Kraft-Treten als beendigt, und die neue Verjährung ist ab diesem Zeitpunkt gehemmt.   Zusatz 2 (Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294)) Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Vor dem Inkrafttreten begonnene Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Einer Nachholung von Verfahrenshandlungen, deren Erforderlichkeit sich erstmals aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, bedarf es nicht.   Hinweis: Vollzitat, starre Verweisung: „Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist,“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.