Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.11.1999 Fassung Gültig ab 01.01.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.11.1999 Fassung Gültig ab 01.01.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023. Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. Vom 12. November 1999 Aufgrund des Artikels 18 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) wird nachstehend der Wortlaut des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) in der seit dem 14. Juli 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. Artikel 2 des am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 663), 2. Artikel 3 des am 23. April 1988 in Kraft getretenen Gesetzes zur Fortentwicklung des Datenschutzes vom 15. März 1988 (GV. NRW. S. 160), 3. Artikel 1 des am 12. Dezember 1992 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 446), 4. Artikel 2 des am 17. Dezember 1994 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1064) und 5. Artikel 10 des am 14. Juli 1999 in Kraft getretenen Ersten Modernisierungsgesetzes. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW) Vom 12. November 1999 Inhaltsübersicht Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit   Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation § 1 Anwendungsbereich § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich § 3 Örtliche Zuständigkeit § 3a Elektronische Kommunikation § 3b Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Abschnitt 2 Amtshilfe § 4 Amtshilfepflicht § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe § 6 Auswahl der Behörde § 7 Durchführung der Amtshilfe § 8 Kosten der Amtshilfe Abschnitt 3 Europäische Verwaltungszusammenarbeit § 8a Grundsätze der Hilfeleistung § 8b Form und Behandlung der Ersuchen § 8c Kosten der Hilfeleistung § 8d Mitteilungen von Amts wegen § 8e Anwendbarkeit Teil II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Abschnitt 1 Verfahrensgrundsätze § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens § 11 Beteiligungsfähigkeit § 12 Handlungsfähigkeit § 13 Beteiligte § 14 Bevollmächtigte und Beistände § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten § 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20 Ausgeschlossene Personen § 21 Besorgnis der Befangenheit § 22 Beginn des Verfahrens § 23 Amtssprache § 24 Untersuchungsgrundsatz § 25 Beratung, Auskunft § 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung § 26 Beweismittel § 27 Versicherung an Eides statt § 27a Bekanntmachung im Internet § 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente § 27c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit § 28 Anhörung Beteiligter § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte § 30 aufgehoben Abschnitt 2 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung § 31 Fristen und Termine § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung § 33 Beglaubigung von Dokumenten § 34 Beglaubigung von Unterschriften Teil III Verwaltungsakt Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes § 35 Begriff des Verwaltungsaktes § 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes, Rechtsbehelfsbelehrung § 38 Zusicherung § 39 Begründung des Verwaltungsaktes § 40 Ermessen § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt § 42a Genehmigungsfiktion Abschnitt 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes § 49a Erstattung, Verzinsung § 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen Abschnitt 3 Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages § 55 Vergleichsvertrag § 56 Austauschvertrag § 57 Schriftform § 58 Zustimmung von Dritten und Behörden § 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften Teil V Besondere Verfahrensarten Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren § 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren § 64 Form des Antrages § 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen § 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten § 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung § 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung § 69 Entscheidung § 70 Anfechtung der Entscheidung § 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen Abschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle § 71a Anwendbarkeit § 71b Verfahren § 71c Informationspflichten § 71d Gegenseitige Unterstützung § 71e Elektronisches Verfahren Abschnitt 2 Planfeststellungsverfahren § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren § 73 Anhörungsverfahren § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung § 76 Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses § 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben Teil VI Rechtsbehelfsverfahren § 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit § 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit § 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit § 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit § 84 Verschwiegenheitspflicht § 85 Entschädigung § 86 Abberufung § 87 aufgehoben Abschnitt 2 Ausschüsse § 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse § 89 Ordnung in den Sitzungen § 90 Beschlussfähigkeit § 91 Beschlussfassung § 92 Wahlen durch Ausschüsse § 93 Niederschrift Teil VIII Schlussvorschriften § 94 Sonderregelungen für Verteidigungsangelegenheiten § 95 Einwohnerzahlen § 96 Verwaltungsvorschriften § 97 Übergangsvorschriften § 98 Inkrafttreten Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. (2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 14, 25, 26 33, 37, 44, 49a und 73 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln. (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für 1. Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, 2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Absatz 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, 3. Verwaltungsverfahren, für die das Sozialgesetzbuch (SGB) anzuwenden ist, 4. das Recht des Lastenausgleichs, 5. das Recht der Wiedergutmachung. (3) Für die Tätigkeit 1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; 2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen und der Besetzung von Professorenstellen gelten nur die §§ 3a bis 13, 17 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 95; 3. der Schulen und Hochschulen gelten nur die §§ 3a bis 13, 17 bis 52, 79 bis 80 und 95. Die §§ 28 und 39 gelten, soweit die Entscheidung nicht auf Leistungsbeurteilungen der Schule oder Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art von Personen durch Hochschulen beruht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Örtliche Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 19, 21, 34, 38, 48, 49, 51, 63, 71, 72, 80 und 94geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Örtlich zuständig ist 1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt; 2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; 3. in anderen Angelegenheiten, die a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, b) eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte; 4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amthandlung hervortritt. (2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebes oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrnehmung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam. (3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. (4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3a Elektronische Kommunikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3a zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Bei Behörden erfolgt die Eröffnung des Zugangs durch Bekanntmachung über deren Internetseite. Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind anzugeben. Abweichend von Satz 2 und 3 gilt im Fall des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a bis c der Zugang als eröffnet, wenn die Behörde in ein sicheres elektronisches Verzeichnis nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. (3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden 1.    durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen; 2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde a) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach; b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde; d) mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung; 3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, a) indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden; b) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. (4) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln (5) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3b Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3b umbenannt (alt § 3a) durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 10. Juli 2004; geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. Die Behörde darf Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Abschnitt 2 Amtshilfe Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Amtshilfepflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten; 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie 1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; 2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; 3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann; 4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden; 5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde. (2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn 1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist; 2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden. Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen. (3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn 1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann; 2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte; 3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde. (4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält. (5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Auswahl der Behörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Durchführung der Amtshilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. (2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Kosten der Amtshilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Abs. 1, § 39, § 42, § 66 Abs. 2 und § 71c Abs. 1 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 10. Juli 2004. Teil I Abschnitt 3 mit § 8a bis § 8e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009. 2 Artikel 21 und 28 bis 35 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). (1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet. (2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu. Abschnitt 3 Europäische Verwaltungszusammenarbeit2 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8a Grundsätze der Hilfeleistung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil I Abschnitt 3 mit § 8a bis § 8e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009. 2 Artikel 21 und 28 bis 35 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). (1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. (2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.