Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Oberbruch-Dremmen, Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5ff31da6-b34b-4000-8b31-66062644e8c3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.11.1968 Fassung Gültig ab 01.01.2000

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.11.1968 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 5. November 1968 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinden Oberbruch, Dremmen, Porselen und Horst, Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Oberbruch-Dremmen. (2) Das Amt Oberbruch-Dremmen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Oberbruch-Dremmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Oberbruch, Dremmen, Porselen und Horst vom 28. Dezember 1967, 5., 9. und 15. Januar 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage] 1. Bauleitpläne (§ 2 Abs. 3) werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt. Satzungen nach § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen werden ebenfalls unbefristet übergeleitet. Das Recht der Gemeinde Oberbruch-Dremmen, das übergeleitete Ortsrecht zu ändern, bleibt unberührt. 2. Der Gebietsänderungsvertrag tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Wahlzeit des nach der Gebietsänderung zu wählenden Rates der Gemeinde Oberbruch-Dremmen endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 der Gemeindeordnung findet insoweit keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinde Oberbruch-Dremmen wird dem Amtsgericht Heinsberg zugeordnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.