Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beschränkung der Hundeverbringung und -einfuhr

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Quellenkennung: 6dddedab-2413-4fe7-9114-23e5c103ae7b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.11.2018 Fassung Gültig ab 06.12.2018

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.11.2018 Fassung Gültig ab 06.12.2018 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 27. November 2018   (Artikel 2 der Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 629)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständigkeiten der örtlichen Ordnungsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zuständige Behörden im Sinne des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungs-gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) sowie der Hundeverbringungs- und -einfuhr-verordnung vom 3. April 2002 (BGBl. I S. 1248), die durch Artikel 86 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, sind die örtlichen Ordnungsbehörden.   (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   (2) Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2023 zu berichten.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.