Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (Weinrechtsdurchführungsverordnung - WeinR-DVO NRW)

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Quellenkennung: ea5eded1-da1e-42aa-b8f2-16d52432314e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.12.2013 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 49 Nummer 3 des Weingesetzes handelt, wer entgegen § 6 Absatz 2 oder 3 Rebflächen beregnet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Wiederbepflanzungen vornimmt, 2. entgegen § 9 die fällige Abgabe nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, 3. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 2 Änderungen des genehmigten Buchführungsverfahrens nicht unverzüglich anzeigt oder 4. entgegen § 15, § 16 Absatz 2 oder § 17 eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 8. August 1997 (GV. NRW S. 264) außer Kraft. (2) Das Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2018 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.   Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.