Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem Erzbistum Köln und mit dem Bistum Münster

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Quellenkennung: b652c58a-d056-44e9-a9dc-579b98d203de. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.02.2014 Fassung Gültig ab 27.02.2014

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.02.2014 Fassung Gültig ab 27.02.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 4. Februar 2014 (Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Erzbistum Köln Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Bistum Münster Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’schen Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.       Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Die Ministerpräsidentin   Der Finanzminister   Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk   Der Minister für Inneres und Kommunales   Der Justizminister   Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zugleich für den Minister für Arbeit, Integration und Soziales   Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung   Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport   Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zugleich für die Ministerin für Schule und Weiterbildung und den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz       Bekanntmachung des Inkrafttretens der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln sowie der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster¿schen Studienfonds und des Beckum-Ahlen¿schen Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster jeweils vom 22. November 2013 bzw. vom 13. Dezember 2013  Vom 3. April 2014 (GV. NRW. S. 265)   Nachdem der abschließende Notenwechsel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl bis zum 26. März 2014 erfolgt ist, sind die Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln bzw. gemäß § 9 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster am 27. März 2014 in Kraft getreten.   Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.