Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VOAP 1.2 StAV)

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Quellenkennung: 238e3bc8-74fc-4b40-96dd-512da84eb20f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.04.2011 Fassung Gültig ab 29.02.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.04.2011 Fassung Gültig ab 29.02.2024 Fußnoten Anlagen 1 bis 9 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2015 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 31. Juli 2015; Anlagen 1 bis 8 neu gefasst durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 23. April 2022. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 23. April 2022. SGV. NRW. 2030. Vom 21. April 2011   Auf Grund des § 6 Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium verordnet: Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 8, 9, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 22, 27 und 29 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 23. April 2022. Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, qualifizierte Nachwuchskräfte für den technischen Verwaltungsdienst in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung auszubilden. Dabei soll insbesondere auf die Vermittlung einer umfassenden fachlichen und methodischen Qualifikation und die Entwicklung eines ausgeprägten Verantwortungsbewusstseins Wert gelegt werden. Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan gemäß Anlage 1. Die in dieser Verordnung genannten Anlagen sind verbindlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 5, 6, 7, 24, 25, 26 und 28 geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2015 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 31. Juli 2015. (1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Gewerbeobersekretäranwärterinnen und Gewerbeobersekretäranwärter für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. (2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und 2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und eine Technikerprüfung an einer Fachakademie oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule, die Meisterprüfung im Handwerk oder die Industriemeisterprüfung in einer für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung geeigneten Fachrichtung bestanden hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Bewerbungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die für den gewünschten Beschäftigungsort zuständige Bezirksregierung oder an die mit dem Personalauswahlverfahren beauftragte Bezirksregierung zu richten. Dem Bewerbungsverfahren geht eine Stellenausschreibung voraus, die zentral von einer durch das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium, bestimmte Stelle durchgeführt wird. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. Ein tabellarischer Lebenslauf, 2. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten, 3. ein Bewerbungsfoto aus neuester Zeit und 4. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des letzten Schulzeugnisses der allgemeinbildenden oder sonstigen Schule, Zeugnisse über die Berufsabschlüsse sowie Zeugnisse oder Nachweise über praktische Tätigkeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Auswahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4: geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2015 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 31. Juli 2015; geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 23. April 2022. Über die Teilnahme am Auswahlverfahren sowie die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die nach § 3 Absatz 1 zuständige Bezirksregierung. Sie trifft ihre Entscheidung auf Grund der Bewerbungsunterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der Bewerberinnen und der Bewerber. Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht in das Auswahlverfahren einbezogen. Die Auswahlmethode bestimmt die Bezirksregierung unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalauswahlverfahren. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber soll die zukünftigen Einsatzgebiete der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung berücksichtigen. Im Zentrum der Auswahl stehen die Eigenmotivation, die Sozialkompetenz, die lösungsorientierte Handlungsfähigkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die Fachkompetenz. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Zulassungstermins gleich sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Einstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 5, 6, 7, 24, 25, 26 und 28 geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2015 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 31. Juli 2015. (1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der ausbildenden Bezirksregierung (Ausbildungsbehörde) in den Vorbereitungsdienst eingestellt. (2) Vor der Einstellung haben sie folgende Unterlagen beglaubigt oder im Original beizubringen: 1. Die Geburtsurkunde, 2. ggf. Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder, 3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und ein von der zuständigen Meldebehörde ausgestelltes „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, die nicht älter als drei Monate sein dürfen und 4. eine Erklärung darüber, ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. (3) Nach dem Vorbereitungsdienst besteht kein Anspruch auf eine anschließende Verwendung im öffentlichen Dienst. Auf die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz wird hingewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 5, 6, 7, 24, 25, 26 und 28 geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2015 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 31. Juli 2015. (1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Gewerbeobersekretäranwärterin“ oder „Gewerbeobersekretäranwärter“. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter leisten bei Dienstantritt den Diensteid (§ 46 Landesbeamtengesetz), der auch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Beamtenstatusgesetz, § 23 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz, § 139 b Gewerbeordnung) umfasst. Über die Vereidigung und die Belehrung zur Amtsverschwiegenheit ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen. Teil 2 Vorbereitungsdienst Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Dauer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7: geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2015 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 31. Juli 2015; neu gefasst durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 23. April 2022. (1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungen und des Erholungsurlaubs 15 Monate, wenn dieser in Vollzeit absolviert wird. Aufgrund besonderer persönlicher Umstände besteht die Möglichkeit, die Ausbildungsanteile in der Ausbildungsbehörde in Teilzeit durchzuführen. Über die Durchführung der Ausbildung in Teilzeit und die damit verbundene Verlängerung der Ausbildungszeit entscheidet das Ministerium in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde und der Ausbildungsleitung. (2) Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan gemäß Anlage 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Praktische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 8, 9, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 22, 27 und 29 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 23. April 2022. (1) Während der praktischen Ausbildung sollen die Ausbildungsbehörden den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die diese zur Erfüllung der Aufgaben in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 befähigen. Gleichzeitig soll das Verständnis für die mit dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verbundenen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen gefördert werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in Abhängigkeit von ihrer Vorqualifikation und ihrer Entwicklung in der Ausbildung Vorgänge in fachlicher und rechtlicher Hinsicht eigenständig im Innen- und Außendienst bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Zur Besichtigung von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und zu Beratungen und Verhandlungen sollen sie hinzugezogen werden. Die Ausbildung kann durch die Teilnahme an anderen Veranstaltungen ergänzt werden. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen lernen, Arbeitsaufträge und Zielvereinbarungen selbstständig umzusetzen sowie Verantwortung zu übernehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass sie mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nicht länger beschäftigt werden, als dies für die Ausbildung erforderlich ist. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes eine Beschäftigungsdokumentation nach dem Muster der Anlage 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Theoretische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 8, 9, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 22, 27 und 29 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 23. April 2022. (1) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach dem Musterausbildungsplan in den Ausbildungsbehörden und in zentralen Lehrgängen. (2) Die theoretische Ausbildung trägt neben der Vermittlung der allgemeinen und fachbezogenen theoretischen Kenntnisse dazu bei, die Initiative der Anwärterinnen und Anwärter zum Eigenstudium zu fördern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Verantwortliche Personen in der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10: neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2015 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 31. Juli 2015; Überschrift, Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 23. April 2022; Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024. (1) Das Ministerium bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung sowie geeignete Beschäftigte zu deren Unterstützung. Die Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert und führt die zentralen Lehrgänge durch und betreut die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildungszeit. (2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 aus den Arbeitsschutzdezernaten zur oder zum Ausbildungsbeauftragten. Die oder der Ausbildungsbeauftragte ist für die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3. (3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt geeignete Beamtinnen oder Beamte der Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen zu Ausbildenden. Diese Personen unterstützen die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten und überwachen insbesondere die Einhaltung des Ausbildungsplans. (4) Für die Ausbildung in den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierungen sind die jeweiligen Dezernentinnen oder Dezernenten verantwortlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Abwesenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11: neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2015 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 31. Juli 2015; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 23. April 2022. (1) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als 23 Arbeitstagen innerhalb des Vorbereitungsdienstes mit Ausnahme des Erholungsurlaubs oder von mehr als zehn Arbeitstagen während der zentralen Lehrgänge, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsleitung in Abstimmung mit der zuständigen Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters. (2) Erholungsurlaub darf für Zeiträume während zentraler Lehrgänge nur im Ausnahmefall nach Abstimmung mit der Ausbildungsleitung gewährt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Ausbildungsbericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 8, 9, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 22, 27 und 29 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 23. April 2022. (1) Während des Vorbereitungsdienstes sind alle drei Monate (insgesamt vier) Ausbildungsberichte nach dem Muster der Anlage 4 a und 5 zu fertigen. Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erfolgt durch alle bis zum Stichtag ausbildenden Dezernentinnen und Dezernenten. Diese legen den einvernehmlich erstellten Entwurf des Ausbildungsberichtes der oder dem Ausbildungsbeauftragten zur Schlusszeichnung vor. Die Ausbildungsberichte schließen mit einem Punktwert ab. Dieser ergibt sich aus der Summe der nach dem Muster der Anlage 5 mit Punktzahlen bewerteten Leistungen geteilt durch sechs. Wenn in mehr als zwei Ausbildungsberichten ein Leistungs- oder Verhaltensmerkmal oder mehrere Leistungs- oder Verhaltensmerkmale mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden ist oder sind, ist die Ausbildung zu beenden. Nach der erstmaligen Bewertung eines Ausbildungsabschnitts mit einem Leistungs- oder Verhaltensmerkmal mit weniger als 7,5 Punkten sind der Anwärterin oder dem Anwärter die Rechtsfolgen einer Wiederholung einer Bewertung mit weniger als 7,5 Punkten in einem Gespräch mit der oder dem Ausbildungsbeauftragten zu erläutern, dabei ist eine schriftliche Darlegung mit Begründung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Nach der zweimaligen Bewertung eines Ausbildungsabschnitts mit einem Leistungs- oder Verhaltensmerkmal mit weniger als 7,5 Punkten sind der Anwärterin oder dem Anwärter insbesondere die Rechtsfolgen der dreimaligen Wiederholung einer Bewertung mit weniger als 7,5 Punkten in einem Gespräch mit der Ausbildungsleitung und der oder dem Ausbildungsbeauftragten zu erläutern, dabei ist eine schriftliche Darlegung mit Begründung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Die Ausbildungsberichte sind den Anwärterinnen und Anwärtern umgehend zu eröffnen und zu erläutern. Danach erhält die Ausbildungsleitung die Ausbildungsberichte zur Kenntnis. Die Beschäftigungsdokumentation ist beizufügen. Die Ausbildungsleitung zeichnet die Ausbildungsberichte sowie die Beschäftigungsdokumentationen gegen und sendet sie an die Ausbildungsbehörde zurück. (2) Die Ausbildungsleitung erstellt zum Ende des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlagen 4 b und 5. Der Punktwert wird entsprechend Absatz 1 Satz 5 ermittelt. In dem Ausbildungsbericht ist auch darzulegen, ob die Ausbildungsleitung die Anwärterin oder den Anwärter auf Grund des bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Fachwissens, der vorliegenden Leistungsbeurteilungen und insbesondere des Gesamtbildes der Persönlichkeit für geeignet hält, die Aufgaben der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen. Die Ausbildungsleitung bespricht den Ausbildungsbericht mit der betroffenen Anwärterin oder dem betroffenen Anwärter. Zur Festsetzung des Gesamtpunktwertes nach § 19 übersendet sie den Ausbildungsbericht der Ausbildungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 8, 9, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 22, 27 und 29 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 23. April 2022. (1) Die Anwärterinnen und Anwärter können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz vorliegen. (2) Wenn in mehr als zwei Ausbildungsberichten ein Leistungs- oder Verhaltensmerkmal oder mehrere Leistungs- oder Verhaltensmerkmale mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden ist oder sind oder eine Klausur wiederholt mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden ist, ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden. (4) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 oder Absatz 2 beendet wird. Teil 3 Prüfungsverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 8, 9, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 22, 27 und 29 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 23. April 2022. (1) Das Ministerium beruft den „Prüfungsausschuss für Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitz und vier weiteren Beamtinnen und Beamten der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 oder des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, für die eine ausreichende Anzahl von Vertretungen zu berufen ist. In den Prüfungsausschuss sollen mindestens zwei Beamtinnen berufen werden. In Ausnahmefällen kann eine tarifbeschäftigte Person in den Prüfungsausschuss berufen werden. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. (4) Der Prüfungsausschuss legt in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung die zu prüfenden Themen und in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung die Prüfungstermine fest. Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte. Er erhält von der Ausbildungsleitung die Ausbildungsunterlagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Klausuren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15: neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2015 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 31. Juli 2015; geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 23. April 2022 Die Anwärterinnen und Anwärter werden zu den Inhalten der fachlichen Themen 2.1 bis 2.8 der Anlage 1 in insgesamt vier Klausuren von jeweils zwei Stunden Dauer überwiegend verständnisorientiert geprüft. Zwei der Klausuren haben arbeitsschutzfachliche und zwei der Klausuren verwaltungsrechtliche Schwerpunkte. Diese Klausuren werden anonym und zeitnah im Anschluss an die jeweiligen Ausbildungslehrgänge durchgeführt Die Ausbildungsleitung legt die Klausurvorschläge dem Vorsitz des Prüfungsausschusses vor, der die Klausuraufgaben festlegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Aufsicht bei den Klausuren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 8, 9, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 22, 27 und 29 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 23. April 2022. (1) Die Ausbildungsleitung bestimmt die aufsichtführende Person (Aufsicht). Der Aufsicht sind die Aufgaben durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses, bei dessen Verhinderung durch die Ausbildungsleitung, in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Aufsicht öffnet den Umschlag zu Beginn der Klausur in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter. (2) Der Verlauf der Klausur richtet sich nach den Vorgaben der Anlage 4 c. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Bewertung der Klausuren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 8, 9, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 22, 27 und 29 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 23. April 2022. (1) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Klausuren unabhängig voneinander und legen das jeweilige Klausurergebnis fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses dokumentiert die Prüfungsergebnisse in den Klausurzeugnissen und übersendet diese der Ausbildungsleitung. In den Klausurzeugnissen ist der Gesamtpunktwert nach § 20 anzugeben. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses eröffnet und erläutert der Anwärterin oder dem Anwärter das Prüfungsergebnis in Anwesenheit der Ausbildungsleitung. (2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem Aufbau, die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. (3) Wird eine Klausur ohne triftige Entschuldigung gemäß § 25 Absatz 1 nicht abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. (4) Wird eine Klausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet, ist der Anwärterin oder dem Anwärter eine Klausur zur Wiederholung zu stellen. Wird eine Wiederholungsklausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet, ist der Vorbereitungsdienst entsprechend § 13 Absatz 2 zu beenden. Nach der erstmaligen Bewertung einer Klausur mit weniger als 7,5 Punkten sind der Anwärterin oder dem Anwärter die Rechtsfolgen einer Wiederholung einer Klausurbewertung mit weniger als 7,5 Punkten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die Klausuren und die Klausurzeugnisse und gegebenenfalls das Empfangsbekenntnis werden zur Ausbildungsakte genommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Fachpraktische Arbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18: neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2015 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 31. Juli 2015; zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 465), in Kraft getreten am 23. April 2022. (1) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes erstellen die Anwärterinnen und Anwärter eine fachpraktische Arbeit. Die Aufgabenstellung der fachpraktischen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.