Nordrhein-Westfalen

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

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Quellenkennung: edffc9a8-f0da-474e-9cbe-4be58f9be0a2. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.12.1978 Fassung Gültig ab 26.01.2024

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ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 59 SGB IV wird einem besonderen Ausschuss übertragen. Der Widerspruchsausschuss für Angelegenheiten der Selbstverwaltung ist insbesondere zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bei Amtsentbindungen und Amtsenthebungen gemäß § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV. (2) Der Ausschuss setzt sich aus den beiden Vorsitzenden des Vorstandes zusammen. Im Verhinderungsfall werden sie durch das lebensälteste Mitglied der Gruppe des Vorstandes, welcher sie angehören, vertreten. Betrifft die Entscheidung eine Angelegenheit des Vorstandes, besteht der Ausschuss aus den beiden Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Ist einer der beiden verhindert, wird er durch das Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied des 1. Widerspruchsausschusses der Deutschen Rentenversicherung Westfalen der Gruppe, der er angehört, vertreten. (3) § 22 Abs 6 der Satzung gilt entsprechend. Abschnitt G Versichertenälteste Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen werden Versichertenälteste für bestimmte Bereiche durch die Vertreterversammlung gewählt. Diese bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes, für welche Bereiche und in welcher Anzahl für jeden Bereich Versichertenälteste zu wählen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Rechte und Pflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Versichertenältesten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Entschädigung gilt § 4 Abs. 2 u. 3 dieser Satzung entsprechend. Die Versichertenältesten haben die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen; sie haben insbesondere die Aufgabe, innerhalb ihres Bezirks in Fragen der allgemeinen Rentenversicherung Auskünfte und Rat zu erteilen, den Versicherten bei der Ausfertigung von Leistungsanträgen behilflich zu sein sowie besondere Aufträge der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auszuführen. (2) Die Versichertenältesten sind verpflichtet, die Aufgaben ihres Amtes persönlich zu erfüllen und über alle Tatsachen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erfahren (z. B. Krankheiten, Behinderungen der Versicherten, ärztliche Befunde und Einkommensverhältnisse) Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. (3) Für die Führung der Geschäfte der Versichertenältesten bestimmt der Vorstand mit Zustimmung der Vertreterversammlung das Nähere in einer Geschäftsanweisung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Wahlberechtigung, Wählbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wahlberechtigt sind die Vertreter der Versicherten in der Vertreterversammlung. (2) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat. Versichertenältester kann nicht sein, wer nach § 51 Abs. 6 SGB IV nicht wählbar ist oder wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Wahltermin, Wahlverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung wird der Termin zur Wahl der Versichertenältesten festgelegt. (2) Für die Wahl der Versichertenältesten gelten die §§ 52, 56-60 und 62 Abs. 4 SGB IV entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Vertretung der Versichertenältesten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Verhinderung wird der Versichertenälteste durch den nächstwohnenden Versichertenältesten vertreten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Verlust des Ehrenamtes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gründe für einen vorzeitigen Verlust des Ehrenamtes gemäß § 59 SGB IV gelten entsprechend. Abschnitt H Dienstrecht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Dienstrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen ist Dienstherr der Beamten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, sie hat nach § 2 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz das Recht, Beamte zu haben. (2) Oberste Dienstbehörde dieser Beamten ist der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Westfalen; er hat das Recht, Beamte zu ernennen. Dienstvorgesetzter ist die Geschäftsführung. (3) Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Vorstand, soweit er die Entscheidungsbefugnis nicht auf die Geschäftsführung übertragen hat. Abschnitt I Schlußbestimmung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am 29. März 1990. Die Satzung und jede Satzungsänderung treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Änderungen in § 11 Abs. 1 Ziffer 9 und in § 18 Abs. 2 Ziffer 6 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 22. Mai 2001 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Die Änderung des Trägernamens und die Anpassung der sachlichen Zuständigkeit an die neue Bezeichnung der Allgemeinen Rentenversicherung in § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 2 Abs. 1 und 7, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 1 und 6, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 22 a Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2, treten am 1. Oktober 2005 in Kraft. Die Änderungen in § 2 Abs. 2 und in § 22 Abs. 3 in der Fassung des 6. Nachtrags vom 11.12.2009 treten mit Ablauf der am 1. Oktober 2005 begonnenen Wahlperiode in Kraft.Die Änderung in § 29 Abs. 1 in der Fassung des 6. Nachtrags vom 11. Dezember 2009 tritt gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB IV am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (GV. NRW. Nr. 9/2010 v. 12.3.2010).   Münster, den 15. Dezember 1978 Der Vorsitzende der Vertreterversammlung Der stellvertretende Vorsitzende der Vertreterversammlung Aufgrund des § 34 Abs. 1 SGB IV genehmige ich hiermit die von der Vertreterversammlung der Landesversicherungsanstalt Westfalen am 15. Dezember 1978 beschlossene Neufassung der Satzung der Landesversicherungsanstalt Westfalen. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen II A 2 - 3704.0.1 Im Auftrag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.