Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit der Studierendenwerke gemäß § 1 Absatz 3 des Studierendenwerksgesetzes

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Quellenkennung: 878e6f78-4886-4ef0-87ed-1299aa5947a2. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.08.2024 Fassung Gültig ab 01.01.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.08.2024 Fassung Gültig ab 01.01.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 29. August 2024   Auf Grund des § 1 Absatz 4 des Studierendenwerksgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das durch Artikel 94 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Einrichtung von Anstalten des öffentlichen Rechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die folgende Zuständigkeitsregelung ist für die bezeichneten Studierendenwerke gegenüber den in § 1 Absatz 3 des Studierendenwerksgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung genannten Zuständigkeiten vorrangig. Zuständig ist:   1. das Studierendenwerk Aachen für die Technische Hochschule Aachen, die Fachhochschule Aachen, die Hochschule für Musik und Tanz Köln, Standort Aachen, und für die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung Aachen (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 des Studierendenwerksgesetzes),   2. das Studierendenwerk Bochum für die Universität Bochum, die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum, die Fachhochschule Gelsenkirchen, die Folkwang Universität der Künste, Standort Bochum, und für die Evangelische Hochschule Rheinland–Westfalen–Lippe (§ 1 Absatz 3 Nummer 3 des Studierendenwerksgesetzes),   3. das Studierendenwerk Köln für die Universität Köln, die Deutsche Sporthochschule Köln, die Fachhochschule Köln, die Hochschule für Musik und Tanz Köln, Standort Köln, die Kunsthochschule für Medien Köln und für die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung Köln (§ 1 Absatz 3 Nummer 8 des Studierendenwerksgesetzes),   4. das Studierendenwerk Münster für die Universität Münster, die Fachhochschule Münster, die Kunstakademie Münster und für die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung Münster (§ 1 Absatz 3 Nummer 9 des Studierendenwerksgesetzes) und   5. das Studierendenwerk Paderborn für die Universität Paderborn, die Hochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt sowie für die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung Paderborn (§ 1 Absatz 3 Nummer 10 des Studierendenwerksgesetzes).   (2) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Studierendenwerke hinsichtlich nicht in § 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) oder § 1 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) jeweils in der jeweils gültigen Fassung genannter Hochschulen besteht nur insoweit, wie zwischen diesen und dem jeweiligen Studierendenwerk eine Vereinbarung zur Aufgabenwahrnehmung besteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     Die Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.       Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.