Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Bergfach und im Markscheidefach (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach)

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Quellenkennung: e2f9f2cf-559a-4f0a-9b85-023c9f41b507. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.07.2016 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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erendare ist je eine Aufgabe   1. den in § 20 Absatz 1 Nummern 1 und 2, 2. den in § 20 Absatz 1 Nummer 3 sowie 3. den in § 20 Absatz 1 Nummer 4   genannten Gebieten zu entnehmen.   (3) Für Bergvermessungsreferendarinnen und Bergvermessungsreferendare ist je eine Aufgabe   1. den in § 20 Absatz 2 Nummern 1 und 2, 2. den in § 20 Absatz 2 Nummer 3 sowie 3. den in § 20 Absatz 2 Nummer 4   genannten Gebieten zu entnehmen.   (4) Für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen. Die beiden Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der nach § 17 Absatz 2 Satz 2 zuständigen Stelle getrennt für jede Referendarin und jeden Referendar in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben und in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten in Gegenwart der zu prüfenden Personen zu öffnen. Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten weist die Aufsicht führende Person auf die Folgen von Täuschungsversuchen und ordnungswidrigem Verhalten hin.   (5) Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede Unregelmäßigkeit. Die abgegebene Arbeit und die Niederschrift sind dem Prüfungsausschuss unmittelbar zu übersenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mündliche Prüfung der Bergreferendarinnen und Bergreferendare erstreckt sich auf folgende Gebiete:   1. Bergtechnik und Gesundheitsschutz, 2. Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau, 3. Bergwirtschaft, öffentliche Haushalte und 4. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsvorschriften und soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung Polizei- und Ordnungsrecht, Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht, Sprengstoffrecht, Wasserrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.   (2) Die mündliche Prüfung der Bergvermessungsreferendarinnen und Bergvermessungsreferendare erstreckt sich auf folgende Gebiete:   1. Anfertigung und Nachtragung des Risswerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf, markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit, Erfassung und Beurteilung bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage, 2. Markscheiderisches Vorschriftenwesen, markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde, Normen für das Markscheidewesen, Allgemeines Vermessungswesen, Grundzüge der Landesvermessung, 3. Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben, öffentliche Haushalte und 4. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Liegenschaftsrecht, haftungsrechtliche Stellung des Markscheiders aus dem bürgerlichen Recht, Wasserrecht, Umweltrecht.   (3) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu verbinden, die der Referendarin oder dem Referendar am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben sind. Der Vortrag ist ohne fremde Hilfe vorzubereiten. Stichwortartige Notizen als Hilfestellung sind zugelassen.   (4) Die Prüfung einer Person soll in der Regel nicht länger als 75 Minuten dauern, davon ungefähr 10 bis 15 Minuten für den Aktenvortrag. Mehr als vier Referendarinnen und Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.   (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter des für Bergbau zuständigen Ministeriums sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung als Zuhörende anwesend sein. Dieses gilt insbesondere für Vertreterinnen und Vertreter des Hauptpersonalrates des für Bergbau zuständigen Ministeriums im Rahmen der im Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) geändert worden ist, festgelegten Regelungen.   (6) Mit Zustimmung der zu prüfenden Referendarinnen und Referendare kann die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit gestatten. Es kann ferner eine geeignete Person zur Anfertigung der Prüfungsniederschrift hinzugezogen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtergebnis der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt die Gesamtnote einschließlich Punktzahl fest.   (2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen. Die Leistungen in den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 beziehungsweise § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 aufgeführten Prüfungsgebieten werden mit einer Note einschließlich Punktzahl jeweils einzeln bewertet.   (3) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:   sehr gut (1) = 14 bis 15 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) = 11 bis 13 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) = 8 bis 10 Punkte für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) = 5 bis 7 Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = 2 bis 4 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) = 0 bis 1 Punkte wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.   (4) Die Gesamtnote wird aus den Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung sowie der Punktzahl der Gesamtbewertung der Ausbildung nach § 11 Absatz 4 gebildet. Dabei werden die häusliche Prüfungsarbeit zweifach, die übrigen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtbewertung der Ausbildung jeweils einfach gezählt. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Einzelpunktzahlen.   (5) Die Bestimmung einer Gesamtnote ist nach folgender Zuordnung vorzunehmen:   13,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut, 10,50 bis 13,49 Punkte = gut, 7,50 bis 10,49 Punkte = befriedigend, 4,50 bis 7,49 Punkte = ausreichend, 1,50 bis 4,49 Punkte = mangelhaft, 0 bis 1,49 Punkte = ungenügend. Bei der Bewertung bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Der errechnete Punktwert ist hinter der Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken.   (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. Sind drei oder mehr Einzelnoten schlechter als „ausreichend“, ist sie nicht bestanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Prüfungsniederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der   1. die geprüften Sach- und Rechtsgebiete, 2. die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten, 3. die Bewertungen der mündlichen Prüfung, 4. das Gesamtergebnis der Prüfung und 5. etwaige Unregelmäßigkeiten   festgestellt werden. Sie ist von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.   (2) Eine Kopie der Niederschrift ist mit den Aufsichtsarbeiten der Ausbildungsbehörde zu übersenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Unterbrechung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist die Referendarin oder der Referendar aus triftigem Grund an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert, sind unverzüglich der gemeinsame Prüfungsausschuss und die Ausbildungsbehörde unter Angabe der Gründe zu verständigen. Des Weiteren ist unverzüglich der Nachweis der Verhinderung zu erbringen.   (2) Die vorsitzende Person erkennt den Grund für die Unterbrechung der Prüfung als triftig an, wenn eine von der Referendarin oder dem Referendar nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches, auf Verlangen amtsärztliches, Zeugnis vorzulegen.   (3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte häusliche Prüfungsarbeit oder Aufsichtsarbeit ist zum nächstmöglichen Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.   (4) Eine aus triftigem Grund nicht angetretene oder abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist zum nächstmöglichen Termin nachzuholen.   (5) Bleibt die Referendarin oder der Referendar ohne triftigen Grund einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung fern, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der während der Prüfung eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, ist von der Aufsicht führenden Person oder von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Die Aufsicht führende Person kann die Referendarin oder den Referendar in schweren Fällen von der Fortsetzung einer Aufsichtsarbeit ausschließen.   (2) Über die endgültigen Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Aufsichtsarbeit in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in der Regel mit der Note „ungenügend“. In besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 und 3 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Prüfungsergebnis und Zeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses gibt der Referendarin oder dem Referendar nach Beendigung der Prüfung die Gesamtnote der Prüfung sowie die Noten und Punktwerte der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.   (2) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung bestanden, so wird ihr oder ihm ein von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unterschriebenes Zeugnis mit der Gesamtnote und der Gesamtpunktzahl ausgehändigt.   (3) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so werden ihr oder ihm die Gründe des Nichtbestehens eröffnet. Über das Nichtbestehen erhält sie oder er vom Prüfungsausschuss einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.   (2) Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens vier Monate nach nicht bestandener Prüfung bei der Ausbildungsbehörde zu erfolgen. Während dieser Zeit wird die Ausbildung im Vorbereitungsdienst fortgesetzt.   (3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Einsicht in die Prüfungsakte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Nach Abschluss der Prüfung kann die Referendarin oder der Referendar die eigene Prüfungsakte unter Aufsicht einsehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Wirkung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt   1. die Bergreferendarin oder der Bergreferendar die Befähigung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Bergfach, und ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin des Bergfachs“ oder „Assessor des Bergfachs“ zu führen und 2. die Bergvermessungsreferendarin oder der Bergvermessungsreferendar die Befähigung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Markscheidefach, und ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin des Markscheidefachs“ oder „Assessor des Markscheidefachs“ zu führen.   (2) Das Beamtenverhältnis der Referendarinnen und Referendare, die die Prüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird. Der Vorbereitungsdienst gilt mit der bestandenen Prüfung als abgeleistet.   (3) Das Bestehen der Großen Staatsprüfung begründet keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im Staatsdienst. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für Beamtinnen und Beamte des bergtechnischen und bergvermessungstechnischen Dienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, bestimmt sich der Zugang zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, nach den allgemeinen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.   (2) Die für Bergbau zuständige Behörde bestimmt im Einvernehmen mit dem für Bergbau zuständigen Ministerium den Zeitpunkt sowie den Ablauf des Verfahrens zum Erwerb der entsprechenden Laufbahnvoraussetzungen. Die Beschäftigten sind rechtzeitig zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Vorbereitungsdienstverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 14. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 630), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) geändert worden ist, beziehungsweise die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 392), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) geändert worden ist, in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   (2) Gleichzeitig treten die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach vom 14. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 630) und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Markscheidefach vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 392) außer Kraft.     Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.