Nordrhein-Westfalen

Gesetz zu der Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der Synagogen-Gemeinde Köln - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V. vom 1. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 314), zuletzt geändert durch Sechsten Änderungsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574)

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Quellenkennung: 4a170954-0201-495f-b323-e1fde04a96ad. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.12.2023 Fassung Gültig ab 28.12.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.12.2023 Fassung Gültig ab 28.12.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gesetz zu der Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der Synagogen-Gemeinde Köln - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V. vom 1. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 314), zuletzt geändert durch Sechsten Änderungsvertrag vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574)   Vom 19. Dezember 2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V. vom 1. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 314), der zuletzt durch den Sechsten Änderungsvertrages vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 574) geändert worden ist, wird in der Fassung der Anlage zu diesem Gesetz zugestimmt.   (2) Die Zusatzvereinbarung wird durch Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zugleich bekanntgemacht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister der Finanzen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.